Wahlrecht

Am 8. Mai 2022 wird in Schleswig-Holstein das neue Landesparlament gewählt. Aus 35 Landtagswahlkreisen werden mindestens 69 Politiker:innen gewählt, die für fünf Jahre in das Schleswig-Holsteinische Landesparlament einziehen werden.

Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über das Landtagswahlrecht in Schleswig-Holstein.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt ist jede:r Deutsche, die/der 16 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein hat.

Wie wird gewählt?

Das Wahlsystem beruht auf den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl. Es wird nach dem System der personalisierten Verhältniswahl gewählt, welches auch bei den Bundestagswahlen Anwendung findet. Aber was genau heißt das?

Jede:r Wähler:in darf zwei Kreuze machen. Mit der ersten Stimme wird die/der Direktkandidierende des Wahlkreises gewählt und mit der zweiten Stimme wählt man die im Vorfeld festgelegte Liste einer Partei. Die Erststimme nennt sich Wahlkreisstimme und die Zweitstimme nennt sich Landesstimme.
Wichtig: Wahlkreis- und Landesstimme können unabhängig voneinander abgegeben werden, das heißt, dass man mit den beiden Stimmen unterschiedliche Parteien wählen kann. Für die Sitzverteilung werden nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen Zweitstimmen erhalten haben (Fünf-Prozent-Klausel) oder mindestens ein Direktmandat gewonnen haben (Grundmandatsklausel). Davon ausgenommen ist die dänische Minderheitspartei SSW (Südschleswigscher Wählerverband).

Von den mindestens 69 Abgeordneten im Schleswig-Holsteinischen Landtag werden 35 Abgeordnete über die Wahlkreisstimme gewählt. Die/der Kandidierende mit der relativen Mehrheit der Stimmen zieht als Direktkandidat:in ihres/seines Wahlkreises in den Landtag ein. Die restlichen Plätze werden nach dem Verhältniswahlrecht vergeben. Das bedeutet: bekommt eine Partei beispielsweise 10% der Landesstimmen, erhält sie auch 10% der Sitze.

Aber warum mindestens 69 Abgeordnete? Hier kommen wir zu einer Besonderheit des Wahlsystems, den sogenannten Überhang- und Ausgleichsmandaten. Sollte eine Partei mehr Direktkandidierende in den Landtag schicken als ihr nach dem Landesstimmenergebnis zusteht, entsteht ein sogenanntes Überhangmandat: die Partei darf ihre Direktkandidierenden dennoch in den Landtag schicken. Dies hat natürlich den Nachteil, dass der Wähler:innenwille sich nicht zu 100% im Landtag wiederfinden lässt. Deshalb wurden 2013 die Ausgleichsmandate eingeführt: die Gesamtzahl der Abgeordneten wird so lange erhöht, bis der Wähler:innenwille abgebildet ist. Aus diesem Grund kann es dazu kommen, dass mehr als 69 Abgeordnete im Landtag sitzen.

Weitere Informationen zum Landtagswahlrecht finden Sie hier.