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Frage von Hanno S. •

Frage an Yvonne Ploetz von Hanno S. bezüglich Jugend

Sehr geehrte Frau Ploetz,

beim Besuch Ihre Webseite ist mir die prekäre Lage der Judendeichen aufgefallen. Könnten Sie mir freundlicherweise dazu eine Frage beantworten. Wäre es auf juristischen Wege möglich das Wahlalter im Artikel 38 GG wegen Diskriminierung nach Artikel 3 und 1 GG gänzlich zu streichen?

Mit freundlichen Grüßen

Schmidt

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DIE LINKE

Lieber Herr Schmidt,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich bezweifle, dass es auf juristischen Wege möglich ist, das Wahlalter im Artikel 38 GG wegen Diskriminierung gänzlich zu streichen.

Bereits im Jahr 2003 wurde der Antrag „Mehr Demokratie wagen durch ein Wahlrecht von Geburt an“ (Drucksache 15/1544) vom Bundestag abgelehnt. Es ging darum, die Altersgrenze 18 aus dem Grundgesetz zu streichen. Hinter der Initiative stand die Idee, dass Kinder und Jugendliche als Wählergruppe ein Gegengewicht zum immer weiter steigenden Durchschnittsalter der Wähler bilden sollen. So könnten die Interessen der jungen Generation gewahrt bleiben, während es immer mehr Ältere in Deutschland gibt. Außerdem wurde auf die freiheitlich demokratische Grundordnung“ der Bundesrepublik verwiesen: „Das Wahlrecht ist ein in einer Demokratie unverzichtbares Grundrecht. Wer Kindern und Jugendlichen das Wahlrecht grundsätzlich weiter vorenthält, stellt einerseits die prinzipielle Gleichheit der Staatsbürger in Frage und leistet andererseits einer Politik Vorschub, die zu einer Verlagerung von Lasten auf die nächste Generation tendiert.“

Auch er Münchner Jurist und Politikwissenschaftler Kurt-Peter Merk kämpfte im Jahr 2003 für die Abschaffung der Altersgrenze. Seine Verfassungsklage vom 12. August 2003wurde vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zurückgewiesen - ebenso wie seine anschließende Beschwerde gegen die Annahmeverweigerung. Merk begründete seine Verfassungsklage damit, dass das im Grundgesetz festgelegte Wahlalter von 18 Jahren gegen die Menschenwürde und das allgemeine Wahlrecht verstoße.

Leider bin ich auf dem Gebiet in juristischer Hinsicht nicht stark genug bewandert, um ausschließen zu können, dass es auf juristischem Wege möglich ist, das Wahlalter im Artikel 38 GG wegen Diskriminierung nach Artikel 3 und Artikel 1 GG gänzlich zu streichen, aber die beiden von mir ausgeführten Beispiele sprechen dagegen, dass eine Abschaffung der Altersgrenze realistisch ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit ein wenig weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Ploetz