(...) 2 Abs. 2 der Grundrechtecharta, die Bestandteil des Vertrages von Lissabon ist, lautet: „ Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden." Sie wird damit ausdrücklich ausgeschlossen, so dass auch eine gegenteilige Auslegung nicht möglich ist. (...)
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