(...) 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG besagt ausdrücklich, dass das Ruhegehalt zu vermindern ist, wenn der Beamte vor Ablauf des Monats der Vollendung seines 63. Lebensjahres wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. (...)
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