(...) Die Beurteilung, ob die in § 42 a Abs. 1 WaffG genannten Gegenstände zu einem allgemein anerkannten Zweck in der Öffentlichkeit geführt werden, obliegt im Einzelfall den Polizei- und Ordnungsbehörden der Länder, die für den Vollzug des Waffenrechts zuständig sind. Ich gehe davon aus, dass die Länder die Verbotsnorm mit Augenmaß anwenden. (...)
Wähle weise vor Ort!
Mach den Check zur
Landtagswahl
und erfahre, welche
Kandidierenden zu dir passen!


