Sehr geehrter Herr Adam,
Sehr geehrter Herr Heckner,
(...) das Bundesministerium der Finanzen hat die mit dem Ankauf der Daten-CD verbundenen steuerrechtlichen und strafrechtlichen Fragen eingehend geprüft. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung machen sich die handelnden Amtsträger nicht strafbar und die angekauften Beweismittel sind im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren verwertbar. (...)
(...) das Bundesministerium der Finanzen hat die mit dem Ankauf der Daten-CD verbundenen steuerrechtlichen und strafrechtlichen Fragen eingehend geprüft. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung machen sich die handelnden Amtsträger nicht strafbar und die angekauften Beweismittel sind im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren verwertbar. (...)
(...) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist keine vergleichbare Rechtfertigung für eine erneute Steueramnestie zu erkennen, zumal die Zahl der unter Geltung des Strafbefreiungserklärungsgesetzes abgegebenen strafbefreienden Erklärungen deutlich geringer war als vielfach erwartet. Die aktuellen Presseberichte über strafbefreiende Selbstanzeigen aus Anlass drohender Tatentdeckung mithilfe gekaufter Daten belegen, dass mit § 371 der Abgabenordnung bereits eine ausreichende Möglichkeit besteht, unter bestimmten Voraussetzungen straffrei zu werden. (...)