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Frage von Marco B. •

Frage an Wolfgang Bosbach von Marco B. bezüglich Familie

Lieber Herr Bosbach,
bezüglich Ihrer Antwort an Frau Lisa Sille muß ich Ihnen leider widersprechen. Die Ehe steht zwar unter besonderem Schutz des Grundgesetztes. Dies bedeutet aber nicht, dass andere Lebensformen nicht gleiche Rechte erhalten dürfen. Hierzu gibt es ein mehr als eindeutiges Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, welches von CDU Politkern einfach ignoriert wird. Ihre Aussage ist somit falsch, eventuell bewusst erlogen.

Weiter schreiben Sie, dass die Union keinen weiteren Handlungsbedarf sieht. Läßt sich dies mit "keine weiteren Rechte für Homosexuelle" übersetzen?

Mit freundlichen Grüßen,
Marco Bender

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bender,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Thema „Familie“ vom 25. August 2005, die mir von der Internetseite www.kandidatenwatch.de übermittelt worden ist.

In Ihrer Mail vertreten Sie die Auffassung, dass die Ehe zwar unter besonderem Schutz des Grundgesetzes stehe. Dies bedeute aber nicht, dass andere Lebensformen nicht gleiche Rechte erhalten dürfen.

Hierauf möchte ich Ihnen gerne wie folgt antworten:

Die Gewährleistung des „besonderen“ Schutzes von Ehe und Familie durch die staatliche Ordnung in Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz hebt Ehe und Familie in ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung und Wertschätzung gegenüber anderen Verfassungsgütern hervor. Als Institutionen genießen Ehe und Familie damit *Exklusivschutz*.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner von Ihnen angeführten Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes u.a. ausgeführt, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft ein *aliud* zur Ehe darstellt. Damit ist die eingetragene Lebenspartnerschaft keine Ehe im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz; sie erkennt gleichgeschlechtlichen Paaren zwar Rechte zu, ist aber mit der Ehe nicht gleichzustellen.

Der Gesetzgeber hat Rechte und Pflichten für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften festgelegt und damit den – auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts – verfassungsrechtlich zulässigen Spielraum für die Gleichstellung mit Ehe und Familie bereits ausgefüllt.

Hiervon zu trennen ist die Frage nach dem Adoptionsrecht, das nicht allein die Rechte und Pflichten von Lebenspartnern untereinander betrifft, sondern mit den Kindern auch Dritte mit einbezieht und damit weit über den Regelungskreis Lebenspartnerschaft hinausgreift. Die Adoption ist ein Institut der Kinderfürsorge. Ein Recht auf Adoption gibt es nicht. Das hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt. Unter welchen Voraussetzungen Personen zur Adoption zugelassen werden, bestimmt allein das Kindeswohl. Die Adoption richtet sich nach dem von der Natur vorgegebenen Grundprinzip, dass jedes Kind eine Mutter und einen Vater hat, was für die Entwicklung des Kindes seine spezielle Bedeutung hat. Entsprechend diesem natürlichen Kindesverhältnis ist die Adoption durch ein Ehepaar die Regel. Eine Durchbrechung dieses Prinzips hätte zur Folge, dass ein Kind rechtlich zwei Mütter oder Väter hätte. Dies würde ein Kind in eine nicht zu rechtfertigende Ausnahmesituation bringen. Auch ohne Adoption können Lebenspartner dem Interesse des Kindes an sozialer und materieller Sicherheit gerecht werden, z.B. durch vertragliche Verpflichtungen.

Aus diesem Grund sieht die Union keinen weiteren Handlungsbedarf.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Wolfgang Bosbach