Frage an Willi Brase von Michael S. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Brase,
im Januar 2003 erklärte das BVerfG den § 1626a BGB, der unverheirateten Müttern die elterliche Alleinsorge zugesteht, für verfassungskonform und verwies die Regelung zur Prüfung an den Gesetzgeber weiter.
Im Namen der Kreisgruppe Siegen-Wittgenstein des Väteraufbruch für Kinder e. V., und der überregionalen Siegener Selbsthilfegruppe für Opfer von Familientrennung möchte ich nachfragen, wie der Stand der Prüfung ist und welche Meinung Sie zum prinzipiell geteilten Sorgerecht für beide Eltern, unabhängig von Trauschein oder Trennung, haben.
Ist ferner angedacht, die Einordnung lediger Eltern und Geschiedener, die nicht mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, in die Steuerklasse 1, die die Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt, zu ändern?
Mit freundlichen Grüßen,
Michael Siebel
Sehr geehrter Herr Siebel,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gerne Stellung nehmen möchte.
Hinsichtlich der Prüfung des § 1626 a BGB kann ich Ihnen folgenden Sachstand mitteilen: Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz hat das Bundesamt für Justiz ein Forschungsvorhaben zum Thema "Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern" ausgeschrieben. Das Forschungsvorhaben sollte Anfang 2009 begonnen werden und spätestens am 15. November 2010 mit der Abgabe des Abschlussberichtes abgeschlossen sein. Die Bewerbungsfrist geht bis zum 25. November 2008. Untersucht werden soll die Situation nicht verheirateter Eltern, die sich für oder gegen die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Sorgeerklärungen entscheiden (hier der von Ihnen auch genannte § 1662 a). In diesem Zusammenhang sollen die gesetzlichen Regelungen auf ihre Rechtswirklichkeit -- gemeint sind soziale, gesellschaftliche und rechtpolitische Wirkungen -- evaluiert werden. Diese Ergebnisse werden dann Grundlage für weitere gesetzliche Änderungen sein.
Außerdem haben Sie mich nach meiner Meinung zu einem geteilten Sorgerecht gefragt. Diese Frage kann ich Ihnen kurz und knapp beantworten. Kinder brauchen -- unabhängig von einem Trauschein -- beide Elternteile, d.h., ich befürworte ein einseitiges Sorgerecht nur dann, wenn das Kindeswohl in Gefahr ist.
Eine Einordnung lediger Eltern und Geschiedener, die nicht mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, in die Steuerklasse 1 zu ändern, ist nicht angedacht. Der Familienlastenausgleich erfolgt bereits über das Kindergeld und die Kindergrundfreibeträge.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Brase