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Uwe Schmidt
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Frage von Dirk H. •

Frage an Uwe Schmidt von Dirk H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Schmidt,
gibt es von Ihrer Seite Erkenntnisse über einen im Elektromobilitätsgesetz versteckten Mechanismus zur Verschleierung von Steuerhinterziehung oder Finanzverbrechen, wie in dem Artikel vom 7.12.19 des Nachrichtenportals Spiegel aufgezeigt? (Hier ein Link dazu: https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/wie-die-bundesregierung-die-aufarbeitung-des-cum-ex-skandals-erschwert-a-1300016.html)
Ich will betonen, dass der Cum-Ex-Skandal jeden Steuern zahlenden Bürger um die 400 Euro gekostet hat.
Mit freundlichen Grüßen
D.Haacke

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie verweisen auf den Artikel des Nachrichtenportals Der Spiegel, der im Rahmen des Elektromobilitätsgesetzes einen versteckten Mechanismus zur Verschleierung von Steuerhinterziehung oder Finanzverbrechen vermutet. Der damit suggerierte Zusammenhang der Ergänzung des § 21a Absatz 1 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) mit Cum/Ex-Fällen ist jedoch unzutreffend. Dies gilt auch für den Vorwurf einer stillen und heimlichen Einführung durch die Hintertür.

Bei der Ergänzung des § 21a Absatz 1 FVG handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung zur Ermöglichung einer vertrauensvollen Erörterung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Diese Erörterungen dienen nicht lediglich einem unverbindlichen Meinungsaustausch mit den Ländern, sondern der Vorbereitung von verbindlichen und bundeseinheitlichen Verwaltungsregelungen und internen Positionierungen, z. B. wie neue Steuergestaltungen aus Sicht der Finanzverwaltung bundeseinheitlich zu bewerten sind. Damit nimmt das Bundesfinanzministerium seine Funktion als Auftraggeber nach Art. 108 GG bei im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern wahr.

Bei einer Veröffentlichung sämtlicher Sitzungsprotokolle wäre die Vertraulichkeit der Beratungen nicht mehr gewährleistet. Ohne diese würde die Gefahr bestehen, dass sachbezogene Diskussionen nicht stattfinden bzw. in den informellen Bereich außerhalb der Sitzungen verlagert werden, oder eine Einigung gänzlich unterbleibt. Ein sachgerechter bundeseinheitlicher Verwaltungsvollzug wäre dann nicht mehr gewährleistet. Hierauf wurde auch schon in der Begründung der Gesetzesänderung hingewiesen.

Die zu wahrende Vertraulichkeit gilt für alle zu erörternden Punkte und ist keine Regelung speziell für Cum/Ex Fälle. Im Übrigen gilt bei einzelnen Steuerfällen die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO. Aus diesem Grund sind Auskünfte zu konkreten Cum/Ex Sachverhalten ohnehin unzulässig. Dies gilt unabhängig von der angesprochenen Änderung im FVG. Das Informationsrecht des Bundestages wird hierdurch nicht tangiert.

Die Änderung zum jetzigen Zeitpunkt resultiert alleine aus der Tatsache, dass das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ursprünglich als reines Jahressteuergesetz konzipiert war, das Gelegenheit bot die verschiedensten Änderungsvorschläge aufzunehmen. Aus diesem Grund wird nicht nur das FVG an den unterschiedlichen Stellen geändert. Der Gesetzentwurf wurde in der üblichen Weise vor der Kabinettbefassung Ressorts, Ländern und Verbänden vorgestellt. Ihnen wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde auch vom Bundestags-Finanzausschuss eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Zu keinem Zeitpunkt wurde der Änderungsvorschlag problematisiert.

Die Änderungen stehen in keinem Zusammenhang mit Cum/Ex-Sachverhalten, deren Aufklärung das BMF mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln unterstützt. Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass die in dem Artikel eingeforderte „Transparenz“ gerade Cum/Ex bzw. ähnliche Gestaltungen begünstigen würde, weil Steuergestalten sich aus erster Hand über Gegenmaßnahmen der Finanzverwaltung unterrichten lassen und darauf reagieren könnten.

Mit besten Grüßen
Uwe Schmidt

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