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Frage von Timo M. •

Frage an Uwe Beckmeyer von Timo M. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Beckmeyer,

ein Artikel der Südeutschen Zeitung http://www.sueddeutsche.de/,tt6m1/finanzen/artikel/540/158117/ wirft aus meiner Sicht eine sehr wichtige Frage auf.
Warum ist es der Politik nicht möglich, in einem so wichtigem Feld der Sozialpolitik eindeutige Regelungen zu schaffen?
Als Beispiel möchte ich hier einen gegenteiligen Fall aufführen. Meine Freundin hat nicht zuviel, sondern zuwenig Geld von der ARGE Bremerhaven bekommen, bzw die ARGE behält Geld ein, welches meiner Freundin zusteht. Auf Nachfrage war die ARGE nicht bereit darüber einen Bescheid auszustellen oder zumindestens eine Grundlage in Form eines Gesetzes oder einer Vorschrift zu nennen.
Natürlich können Sie in diesem Fall keine genaue Aussage treffen, aber ich finde, dass er sehr gut aufzeigt, wie (scheinbar ?) willkürlich die Behörden in Zusammenhang mit dem ALG 2 handeln.
Ich selber bin Berufssoldat und damit selber bei einer Behörde beschäftigt, und wie Sie sicher wissen geht bei der Bundeswehr nichts ohne Vorschrift. Dieses macht uns das Leben oft schwer, gibt aber zumindestens Rechtssicherheit.
Warum also werden nicht auch in anderen Bereichen (ALG 2, ARGE) eindeutige Regeln geschaffen?

Mit freundlichen Grüßen

Timo Maschmann

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Maschmann,

vielen Dank für Ihren Hinweis auf die Berichterstattung zu diesem wichtigen Thema.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält den Erlass einer Rechtsverordnung, die regelt, nach welchen Kriterien die sog. Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung zu beurteilen ist, derzeit für nicht erforderlich.

Denn das Bundessozialgericht hat in seinen Urteilen vom November 2007 sehr klare Kriterien aufgestellt, um die geforderten Mindeststandards zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ der Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewährleisten (Urteile vom 10. November 2007, B 7 b AS 10/06 und 18/06). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist von allen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beachten.

Der von Ihnen angesprochene Verzicht auf eine Rechtsverordnung soll den kommunalen Leistungsträgern ausreichend Raum lassen, um regionale und individuelle Besonderheiten zu berücksichtigen.

Das Problem ist also nicht, dass das geltende Recht nicht klar genug gefasst ist. Vielmehr wird von den umsetzenden Stellen und zum Teil den aufsichtführenden Bundesländern vom geltenden Recht abgewichen. Eine bundeseinheitliche Rechtsanwendung kann aber nur durch die konsequente Ausübung der Landesaufsicht sichergestellt werden.

Um diese zu gewährleisten, haben einige Bundesländer inzwischen landesgesetzlich geregelt, dass sie im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nur die Rechtsaufsicht, sondern auch die Fachaufsicht über die kommunalen Träger ausüben.

Eine direkte Einflussnahme des Bundes auf die kommunalen Leistungsträger dahingehend, dass diese den Begriff der „Angemessenheit“ zwingend einheitlich auslegen, ist hingegen ausgeschlossen, da das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine Aufsicht gegenüber diesen Leistungsträgern ausübt.

Es hat jedoch auf die Kritik reagiert und auf der jüngsten Aufsichtskonferenz am 24. Januar 2008 die Bundesländer noch einmal darauf hingewiesen, dass die durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestimmten Kriterien der Angemessenheit auf kommunaler Ebene zu beachten sind.

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Beckmeyer