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Ute Granold
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Frage von Stefan G. •

Frage an Ute Granold von Stefan G. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Granold,

die erneuten Aktivitäten von Herr Kusch haben das Thema Beihilfe zur Selbsttötung (Assistierter Suizid) ja wieder in die Medien gebracht. Sind Sie als Abgeordnete mit der jetzigen gesetzlichen Regelung zu diesem Thema zufrieden oder würden Sie eine der folgenden Gesetzesinitiativen unterstützen?

a) Ein Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung

b) Ein Verbot der organisierten Beihilfe zur Selbsttötung

Wären Sie ggf. auch bereit, selber die Initiative für eine solche Gesetzesänderung zu ergreifen?

Da eine solche Abstimmung sicherlich wieder ohne Fraktionszwang erfolgen würde, interessiert mich besonders Ihre persönliche Meinung zu diesem Thema.

Mit freundlichen Grüßen

Portrait von Ute Granold
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Grieser-Schmitz,

vielen Dank für Ihre Frage über Abgeordnetenwatch zur Frage der passiven Sterbehilfe.

Vorab möchte ich betonen, dass ich absolut gegen jede Form der aktiven Sterbehilfe bin. Eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe lehne ich strikt ab. Nützlichkeitserwägungen dürfen niemals über den Schutz menschlichen Lebens gestellt werden. Ich unterstütze daher nachdrücklich den Einsatz für ein Sterben in Würde - wie etwa in der Hospizbewegung - und setze mich dafür ein, die palliativmedizinischen Versorgungsangebote weiter auszubauen und zu fördern.

Ein Verbot der „einfachen“ Beihilfe zur Selbsttötung hielte ich hingegen für falsch. Selbsttötung bzw. der Versuch der Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar. Daran sollten wir auch in Zukunft nichts ändern. Im Strafrecht ist in der Regel nur die Beihilfe zu einer anderen vorsätzlich begangenen, rechtswidrigen Haupttat strafbar. Da die Selbsttötung selbst keine Straftat ist, kann folglich auch die „einfache“ Beihilfe zur Selbsttötung nicht unter Strafe gestellt werden.

Anders stellt sich die Situation aber bei der „organisierten und gewerblichen“ Beihilfe dar. Hier sind andere Rechtsgüter betroffen, die es durchaus rechtfertigen würden, diese besondere Form an sich als strafwürdige Handlung einzustufen und einen eigenen Straftatbestand unabhängig von der Straflosigkeit der Selbsttötung selbst einzuführen. Für einen solchen eigenständigen Straftatbestand „organisierte und gewerbliche Beihilfe zur Selbsttötung“ wäre ich also offen. Darüber hinaus sollten auch geeignete Maßnahmen gegen entsprechende Geschäftspraktiken auf Verwaltungsebene (z.B. Allgemeines Ordnungs- und Gewerberecht) geprüft werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ute Granold