Frage an Ursula Heinen-Esser von Heribert F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Heinen,
bezüglich der in aller Munde geplante neue Diätenerhöhung habe ich nachfolgende Frage:
Gemäß 27. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetz mit Gültigkeit vom 01.01.2008,
Im § 11 Abs. 1 steht nachfolgender Wortlaut:
- Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 7339 € und vom 1. Januar 2009 7668 €. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.
Nach meinem Verständnis ist eine erneute Diätenerhöhung vor dem 1.1.2008 unzulässig.
Ist das Richtig? Oder gelten andere Vorgaben? Wenn ja, welche?
Mit freundlichen Grüßen
Heribert Falkenrich

