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Ursula Heinen-Esser
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Frage von Jost G. •

Frage an Ursula Heinen-Esser von Jost G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Heinen,

mit Interesse habe ich Ihr Abstimmungsverhalten bezüglich der VDS zur Kenntnis genommen. Ich würde Sie bitten, Ihre Gründe für die Zustimmung zur Gesetzesnovelle näher auszuführen.
So weit ich weiß, sind sie an Ihren Auftrag durch den Wähler und Ihr Gewissen gebunden. Können Sie die Tatsache, dass ab 2008, spätestenes 2009 jeder Deutsche unter Generalverdacht gestellt wird, mit Ihrem Gewissen vereinbaren - abgesehen davon, dass Ihre Berufsgruppe zu den gesetzlich geregelten Ausnahmen gehört? Wenn ja, wüsste ich gerne, wie Sie das rechtfertigen.

Mit freundlichen Grüßen,
Jost Gerischer

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Gerischer,

vielen Dank für Ihre Frage vom 10. November 2007. Gestatten Sie mir zum Thema Vorratsdatenspeicherung ein paar Ausführungen:

Die Bundesregierung hat im Februar dieses Jahres der Richtlinie Nr. 2006/24/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, zugestimmt. Sie hat dies mit Unterstützung des Deutschen Bundestages getan. In dem Entschließungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vom 7. Februar 2006 (BT-Drs. 16/545), der mit der Mehrheit der Stimmen des Deutschen Bundestages angenommen wurde, wurde die Bundesregierung aufgefordert, dem Text der Richtlinie bei der abschließenden Befassung des Rates der Europäischen Union zuzustimmen (Nr. II. 1 der Beschlussempfehlung). Der Deutsche Bundestag hat in dem Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen dass ein Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten insbesondere bei Straftaten mit komplexen Täterstrukturen, wie sie für den internationalen Terrorismus und die organisierte Kriminalität kennzeichnend sind, und bei von mittels Telekommunikation begangenen Straftaten unverzichtbar ist (Nr. I. 5 und 6 der Beschlussempfehlung).

Dem Deutschen Bundestag war dabei bewusst, dass das hierfür gewählte Instrument der Richtlinie möglicherweise nicht ganz frei von rechtlichen Risiken ist (I. 13 der Beschlussempfehlung). Er hat sich dennoch dafür ausgesprochen, weil es sich insoweit um einen Kompromiss der EU-Mitgliedstaaten gehandelt hat (das Instrument des Rahmenbeschlusses war innerhalb der EU-Mitgliedstaaten nicht mehrheitsfähig) und es jedenfalls gelungen ist, in der Richtlinie Regelungen mit Augenmaß (z. B. keine Speicherung von Gesprächsinhalten, Beschränkung der Speicherungsfrist auf 6 Monate, Datenabfrage nur bei Verdacht erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten) zu erreichen. Nur deshalb, weil die Bundesregierung diesen Weg der Richtlinie mitgetragen hat, hatte sie die Möglichkeit, diese Kautelen im Text der Richtlinie zu verankern. Der Richtigkeit dieser Entscheidung stehen auch nachträglich eingetretene Umstände nicht entgegen. Weder aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2006 in Sachen Übermittlung von Fluggastdaten, noch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 in Sachen Rasterfahndung lässt sich zwingend ableiten, dass die Richtlinie von der Form oder vom Inhalt her rechtswidrig wäre.

Die Richtlinie ist bis zum 15. September 2007 in nationales Recht umzusetzen. Die CDU/CSUBundestagsfraktion hat bei dieser Umsetzung darauf geachtet, dass die oben genannten Vorgaben, mit denen sowohl dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung als auch dem Schutz der Grundrechte in ausgewogener Weise Rechnung getragen wird, eingehalten werden. Daher sehe ich keine Gründe, das Gesetz abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen
Ursula Heinen