
(...) Diese Regelung besteht zum Beispiel für einen Teil der aus der Türkei und aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland. Sie müssen dabei bedenken, dass die Familienangehörigen zum großen Teil nur deshalb nicht ebenfalls nach Deutschland nachgezogen sind, da die Mitversicherung für Familienangehörige auch im jeweiligen Heimatland greift. Damit sind sie zwar in Deutschland versichert, sind aber den im jeweiligen Heimatland geltenden Bestimmungen über die Leistungen der Krankenversicherung unterworfen. (...)