(...) Der behandelnde Vertragsarzt muss in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, ob eine Verordnung medizinisch notwendig und zweckmäßig ist und wie viele Behandlungen erforderlich sind. Eine Verweigerung medizinisch notwendiger Heilmittelverordnungen mit dem Hinweis auf Richtgrößen und drohende Regresse ist mit den vertragsärztlichen Pflichten nicht vereinbar. (...)
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