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Frage von M. B. •

Frage an Ulla Schmidt von M. B. bezüglich Familie

2.) Die Steuerklasse II wird zu 2006 abgeschafft, weil festgestellt wurde, dass die Begünstigung Alleinerziehender im Vergleich zu Verheirateten verfassungswidrig sei: die Ehe steht unter besonderem Schutz.

Dass das Verfassungsgericht lieber gesehen hätte, wenn Familien AUCH diese Steuerbegünstigung erhalten hätten, will ich gar nicht weiter diskutieren, sondern auf einen ganz anderen Punkt hinaus:

Unterhaltspflichtige Geschiedene/Getrenntlebende haben Anrecht auf einen sog. Selbstbehalt, der ihnen verbleiben muss bei der Berechnung des zu zahlenden Unterhalts an Kinder und Exehegatten.
Wie lässt sich dies rechtfertigen in Anbetracht der Tatsache, dass ein solcher Selbstbehalt weder Verheirateten noch Alleinerziehenden eingeräumt wird? Die Letztgenannten werden als Bedarfsgemeinschaft angesehen und müssen ihr gesamtes Einkommen für den Bedarf der Unterhaltsberechtigten (Kinder und Gatten) einsetzen, bis hinunter auf das Sozialhilfeniveau.
Ich als Alleinerziehende habe also keinen Anspruch auf einen Selbstbehalt, der Vater meines Kindes sehr wohl.
Die Begründung für den Selbstbehalt lautet, dass diejenigen, die arbeiten, mehr haben müssen als die, die nicht arbeiten. Damit wird verkannt, dass die meisten Alleinerziehenden sehr wohl auch erwerbstätig sind, wenn auch zwangsläufig nur in Teilzeit wg. der mangelnden Kinderbetreuungsmöglichkeiten. So kann sich leicht ergeben, dass der arbeitslose Unterhaltsverpflichtete einen Selbstbehalt beanspruchen kann, der anteilsmässig höher ist als das, was der erwerbstätigen Alleinerziehenden und Kind zum Leben reichen muss.
Wieder die Frage, wie das gerechtfertigt sein kann?
Ich plädiere hier nicht für die Abschaffung des Selbstbehalts, sehr wohl aber für den Selbstbehaltsanspruch auch für Verheiratete/ledig Zusammenlebende und Alleinerziehende!

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Bruß,

wie ich Ihnen schon schrieb, haben wir einen neuen steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro pro Jahr eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht den alten Haushaltsfreibetrag für verfassungswidrig erklärt hatte. Wir haben das aus der Überzeugung getan, dass Alleinerziehende gegenüber Paarfamilien einen erhöhten Aufwand haben.

Der von Ihnen angesprochene „Selbstbehalt“, auf den unterhaltspflichtige Geschiedene und Getrenntlebende Anspruch haben, ist ein schwieriges Problem. Gar nicht so sehr auf der finanziellen Ebene, weil der Selbstbehalt in der Regel nur 30 bis 40 Euro oberhalb des Sozialhilfesatzes liegt. Vielmehr geht es darum, die Belastungen zwischen Unterhaltspflichtigem und Unterhaltsberechtigtem möglichst gerecht zu verteilen.

Der oder die Unterhaltspflichtige soll durch die Zahlung des Unterhalts nicht selbst abhängig von Sozialleistungen werden. Die kleine Summe, die er oder sie über den Sozialhilfesatz hinaus als Selbstbehalt behalten darf, ist insofern auch ein Anreiz, berufstätig zu sein. Die Höhe des Selbstbehalts ist nicht gesetzlich geregelt, sondern wird von den Oberlandesgerichten festgelegt. Das ist wichtig, weil bei dieser Frage immer der Einzelfall betrachtet werden muss. Die Familiengerichte haben so genügend Spielraum, um die Frage des Selbstbehalts individuell zu regeln.

Noch wichtiger als der Selbstbehalt ist für mich die Frage, wie wir die Lebenssituation von Alleinerziehenden insgesamt verbessern können:

Damit Eltern und insbesondere Alleinerziehende ihren Lebensstandard halten können, wollen wir 2008 ein Elterngeld einführen. Das Elterngeld soll für ein Jahr etwas zwei Drittel des vorherigen Einkommens ersetzen. Wer vorher nicht erwerbstätig war, soll bis zu 750 Euro erhalten.

Gerade für Alleinerziehende ist die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf besonders wichtig: Auch aus diesem Grund haben wir mit dem Ausbau von Betreuungsangeboten und Ganztagsschulen begonnen.

Herzliche Grüße

Ihre Ulla Schmidt