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Ulla Schmidt
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Frage von Ilona I. •

Frage an Ulla Schmidt von Ilona I. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrte Frau Schmidt,

lt. Ärztekammer NRW, Herr Dr. med. J. Krömer, Vorsitzender, soll
Zitat Anfang
die die Gesetze gestaltende Politik die priesterliche Verschwiegenheitspflicht höher ein einschätzt als die ärztliche.
Zitat Ende
Sie, Frau Schmidt, betonen doch immer wieder, dass der Patient bestimmt, wer welche Gesundheitsdaten von ihm weitergeben darf. Ungefragt darf ein Arzt seinem Arbeitgeber alle Krankheitsdaten weitergeben, wenn dieser ein Kirchenvertreter ist und damit der priesterlichen Verschwiegenheitpflicht unterliegt so die Auskunft der Ärztekammer. Wozu dann das Datenschutzgesetz und die ärztliche Schweigepflicht? Hier besteht Aufklärungsbedarf. Was stimmt, dass was die Ärztekammer oder was Sie, Frau Schmidt, behaupten?

In Erwartung Ihrer Rückäußerung verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
I.Ihme

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Ihme,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Die ärztliche Schweigepflicht ist zentraler Teil ärztlichen Selbstverständnisses. Sie ist im ärztlichen Berufsrecht verankert; außerdem ist die unbefugte Offenbarung von Patientengeheimnissen im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt (§ 203 StGB). Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich gegenüber jedermann, auch gegenüber anderen Ärztinnen und Ärzten oder staatlichen Stellen oder auch z.B. Priestern und Kirchenvertretern. Eine Offenbarung eines Patientengeheimnisses kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn

1. ein Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt (z.B. Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz),
2. die Patientin oder der Patient die Ärztin oder den Arzt von der Schweigepflicht entbindet,
3. ein mutmaßliches Einverständnis angenommen werden kann oder
4. ein rechtfertigender Notstand oder die Wahrung eigener Interessen die Ärztin oder den Arzt berechtigen, von der Verschwiegenheitspflicht abzugehen. Dies ist der Fall, wenn eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut, beispielsweise das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person, abgewehrt werden soll.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein Arzt ohne Einwilligung seines Patienten keine Krankheitsdaten an dessen Arbeitgeber - auch wenn dieser ein Geistlicher ist - weitergeben darf.

Mit freundlichen Grüßen
Ulla Schmidt