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Frage von Bernhard S. •

Frage an Stephan Eisel von Bernhard S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Nun steht die Abstimmung zum BKA-Gesetz bevor. Dieses BKA-Gesetz das die in NRW gestoppte Online-Durchsuchung noch steigert und die Trennung von Polizei und Geheimdiensten praktisch aufhebt die aufgrund der Erfahrungen mit der GeStaPo eingeführt wurde. Dazu wird der Einbruch in Wohnungen legalisiert um Kameras und Mikrofone anzubringen. Dies alles ohne irgendwelche öffentliche Diskussion.

1. Meinen Sie, dass dieses Gesetz irgendwie dem velautbarten Zweck dienlich ist und warum? Können die dies konkret begründen?
2. Meinen Sie, dass dieses Gesetz dem Grundgesetz entspricht?
3. Meinen Sie, die die Lehren die man aus der Geschichte gezogen hat (z.b. Polizei-Geheimdienst-Trennungsgebot) heute noch gültig sind?
4. In Paragraf 20g des Entwurfes heißt es, das BKA dürfe als besondere Mittel der Datenerhebung Personen einsetzen, „die nicht dem Bundeskriminalamt angehören und deren Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson)“. Dies sind inoffizielle Mitarbeiter!
Weiterhin können bis zu drei Tage lang Wohnräume abgehört, kann rastergefahndet oder können Bundestrojaner versandt werden, ohne dass eine unabhängige Instanz Sinn oder Unsinn der Aktion überprüft.
Meinen Sie, dass die Privatsphäre der Bürger und der Schutz vor Überwachung (die Grundrechte im allgemeinen) wichtig sind?
5. Meinen Sie, dass es immer die Richtigen trifft oder halten Sie Kollateralschäden für vertretbar?

Wie wird man Terrorist? Inhaltliches zum Konstrukt der §129(a)-Verfahren
http://einstellung.so36.net/de/hg/konstrukt

->6. Werden Sie (evtl. mit ´Bauchschmerzen´) diesem Gesetz zustimmen? Wenn nicht: Was werden Sie dagegen unternehmen?

Das Verfassungsgericht hatte die Regierung aufgefordert, Menschenrechte stärker zu achten und das BKA-Gesetz zu überarbeiten. Sie hat es getan, den Entwurf aber sogar noch verschärft.
http://www.zeit.de/online/2007/38/BKA-Gesetz?page=all

Portrait von Stephan Eisel
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Sommer,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 6. November 2008 zum BKA-Gesetz.

Lassen Sie mich zunächst darauf hinweisen, dass vor dem Hintergrund der in Art und Ausmaß völlig neuartigen Bedrohung durch den internationalen Terrorismus im Rahmen der Föderalismusreform I die Entscheidung getroffen wurde, dem Bundeskriminalamt (BKA) die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zu übertragen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält nun die erforderlichen Ergänzungen, um dem BKA die erfolgreiche Bewältigung der neuen Aufgabe zu ermöglichen.

Somit schließt das BKA-Gesetz eine Lücke in der föderalen Sicherheitsarchitektur. Dies ist unbedingt vonnöten, da der grenzüberschreitende Terrorismus eben auch Ländergrenzen überschreitet. Dabei bleiben die Aufgaben des BKA – entsprechend der verfassungsrechtlichen Befugnisse – auf die Fälle internationaler terroristischer Gefahren beschränkt, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Polizeibehörde der Bundesländer nicht erkennbar ist oder eine oberste Landesbehörde um Übernahme ersucht.

Mit dem neuen Gesetz erhält das BKA nun Befugnisse, die zumeist in den Polizeigesetzen der Länder als allgemeine Gefahrenabwehrmaßnahmen bereits enthalten sind. Neu ist allerdings die Befugnis zur so genannten Online-Durchsuchung. Diese hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom Februar 2008 an hohe rechtliche Hürden geknüpft. Danach ist es dem BKA nur gestattet, unter sehr eng umrissenen Voraussetzungen, Online-Durchsuchungen durchzuführen, wenn ansonsten die Abwehr terroristischer Attentatspläne aussichtslos wäre. Sie darf aber nicht flächendeckend oder zur Überwachung unbescholtener Bürgerinnen und Bürger und auch nicht zur Strafverfolgung eingesetzt werden.

Bei allen verdeckten Maßnahmen, kann sich das BKA keinesfalls selbst mandatieren. Das BKA darf diese nur auf Antrag seines Präsidenten und nur nach Anordnung eines unabhängigen Richters durchführen. Damit erfüllt der Gesetzentwurf alle Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Dies bestätigten auch die Verfassungs- und Staatsrechtler in der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 15. September 2008.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stephan Eisel