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Stefan Müller
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Frage von Rainer B. •

Frage an Stefan Müller von Rainer B. bezüglich Soziale Sicherung

Für sogenannte Direktversicherungen,d.h. Lebensversicherungen,bei denen der Arbeitgeber einen Teil des Entgeldes einbehält ( keine Arbeitgeberleistungen) und an eine Lebensversicherung weiterleitet wird, bei Auszahlung Krankenversicherungsbeitrag fallig. Bei Abschluss des Vertages wurde eine geringe Steuerersparnis erreicht. Die für diese Versicherung einbehaltenen Beträge waren, da über der Beitragsbemessungsgrenze, keine Sozialabgaben fällig. Jetzt, bei der Auszahlung der Versicherung beansprucht die Krankenkasse für 120 Monate Beiträge. Dies entspricht dem Gesetz. Die Versicherung war von mir als Zusatz zur gesetzlichen Rente gedacht, beim Abschluss war keine Rede von Nachträglichen Abzügen. Auf Grund dieser Erfahrung kann man von privater Vorsorge nur abraten, wer weis schon was unseren Sozialpolitikern in einigen Jahren bei der Auszahlung der jetzt so angepriesenen privaten Altersvorsorgen alles einfällt.
Noch eine Bemerkung: Bei Einzahlung der Beitäge in eine normale Lebensversicherung wären zwar geringfügig höhere Steuern fällig gewesen, die Versicherungssumme aber ohne Abzüge ausbezahlt worden. Unterm Srich war das ganze für mich ein staatlich gefördertes Minusgeschäft.
Die Frage ist, ob Ihnen dies bei der Abstimmung bewusst war.

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Sehr geehrter Herr Bauer,

vielen Dank für Ihre Frage zur Krankenversicherungspflicht bei Direktversicherungen.

Ich sehe hier genauso wie Sie ein großes Problem vor allem im Hinblick auf den Vertrauensschutz, da die neu eingeführte Versicherungspflicht rückwirkend in Kraft trat und die Betroffenen keine Möglichkeit hatten aus diesen Verträgen auszusteigen. Die SPD hat in den Verhandlungen zur Gesundheitsreform ihre Entscheidung damit begründet, dass Rentnerinnen und Rentner nur zu einem geringen Teil für ihre Gesundheitskosten selbst aufkommen und daher die Bemessungsgrundlage durch die Beitragspflicht für Direktversicherungen ausgeweitet werden müsse.

Das Bundessozialgerichts (BSG) hat in seinem Urteil vom 13.9.2006 (AZ. B 12 AL 1/05 R) diese Entscheidung überprüft und für Recht befunden, dass Leistungen aus einer Direktversicherung auch dann beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wenn diese Leistungen in einem Beitrag anstatt einer monatlichen Rente ausbezahlt werden. Auf Grund der Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung werden seit dem 1.1.2004 darüber hinaus auch "solche Leistungen" erfasst, die bereits "vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden" waren.

In verschiedenen Gesprächen mit Gesundheitspolitikern habe ich auf dieses Problem hingewiesen. Leider gibt es bisher noch keine Mehrheit dafür, die geltende Rechtslage wieder zu ändern.

Sie können sich künftig mit Ihren Fragen auch direkt an mich wenden unter

stefan.mueller@bundestag.de oder unter der Postanschrift Platz der
Republik 1; 11011 Berlin.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Müller, MdB

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