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Stefan Müller
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Frage von Norbert B. •

Frage an Stefan Müller von Norbert B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Müller,

in dem vom Bundestag (ggf. auch von Ihnen) verabschiedeten GKV-Wettbewerbstärkungsgesetz sehen die Bestimmungen vor, dass das Einkommen 3 zurückliegende Jahre betrachtet wird um zu entscheiden, ob ich Pflicht oder Freiwillig versichert bin.

Ich bin schon seit mindestens 15 Jahren freiwillig in der GKV versichert um so erstaunter war ich als ich erfuhr dass ich ab 1.4.2007 wieder rückwirkend Pflichtversichert bin.

Auf Nachfragen wurde mir dann erklärt, da ich erst seit 1.5.2005 als Angestellter beschäftigt bin (vorher Selbstständig aber freiwillig GKV versichert) sei die Beitragsbemessungsgrenze für 2005 nicht überschritten worden und ich bin daher nach der 3 Jahresregel wieder Pflichtversichert.

Ganz verstehen ich dies nicht. Sie haben mit diesem Gesetz die Gesetzeslage für 2005 nachträglich geändert. Nach tieferen Nachforschungen habe ich auch noch gelesen, dass freiwillig Versicherte, die zufällig bis zum 2.2.2007 gekündigt und in die
Privatversicherung gewechselt haben ein Bestandsschutz haben und nicht mehr zurück in die GKV müssen.

Wieso gilt dieser Stichtag nicht auch für freiwillig Versicherte?. Wenn ich also am 2.2.2007 den Status freiwillig Versichert habe bleibe ich das auch, schließlich war ich dies ja schon Jahre lang.

Ich fühle mich da ungerecht behandelt und schon etwas für dumm verkauft, da ich jetzt nach ca. 15 Jahren wieder zwangsverichert bin und weiterhin in die relativ teure GKV einzahlen muß und nicht zur Privatversicherung mit kleinerm Beitrag und besseren Leistungen wechseln kann wie ich es jetzt vor hatte.

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Birk

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Sehr geehrter Herr Birk,

die bisherige Regelung, wonach ein Wechsel abhängig Beschäftigter von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung schon dann möglich war, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg, hat sich als nicht ausreichend erwiesen, die Funktionsfähigkeit des Solidarausgleichs zu gewährleisten. Personen, die zuvor unter Umständen jahrzehntelang als beitragsfrei Familienversicherte oder als Auszubildende oder Berufsanfänger mit geringem Arbeitsentgelt von den Leistungen der Solidargemeinschaft profitiert haben, können diese Solidargemeinschaft nach geltendem Recht bereits zum Ende des Kalenderjahres verlassen, in dem ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze dieses Jahres und die des Folgejahres übersteigt.

Es ist offensichtlich, dass unter diesen Voraussetzungen ein Gleichgewicht zwischen den Leistungen, die die Solidargemeinschaft für die Betroffenen erbracht hat, und dem Beitrag, den sie für diese Solidargemeinschaft erbringen, nicht hergestellt werden kann. Zur Stärkung des Solidarprinzips in der gesetzlichen Krankenversicherung sollen abhängig Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Jahren übersteigt, bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres weiterhin ihren Solidarbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten. Erst danach können sie sich für eine private Absicherung ihres Krankheitsrisikos entscheiden. Diese Entscheidung ist bei unveränderten Lebensverhältnissen dauerhaft und beendet damit die Solidarität mit den gesetzlich Krankenversicherten.

Die Neuregelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Neuregelung freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und in diesem Zeitpunkt bereits in drei aufeinander folgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben. Diese Personen können daher eine private Krankenversicherung abschließen, ohne dass ihr Arbeitsentgelt noch einmal nach dem Inkrafttreten für drei Jahre die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten muss. Wird eine versicherungsfreie Beschäftigung dagegen durch das Eintreten von Versicherungspflicht unterbrochen, bevor die Frist von drei Jahren erfüllt ist, beginnt diese Frist bei nachfolgender erneuter Versicherungsfreiheit als Beschäftigter von neuem zu laufen. Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für solche, die zuvor zum Beispiel als Selbständige oder Freiberufler tätig waren.

Für ein persönliches Gespräch stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Sie können sich diesbezüglich über stefan.mueller@bundestag.de direkt an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Müller, MdB

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