Warum wurde die Frühstart-Rente auf Geburtsjahrgänge ab 2020 begrenzt, und wie stehen Sie zu der Ungleichbehandlung gegenüber älteren Jugendlichen, die nicht von der Förderung profitieren?
Sehr geehrter Herr N.,
Vielen Dank für Ihre Frage. Zunächst ist mir wichtig festzuhalten, dass es sich bei der Frühstartrente um ein Vorhaben des Bundes handelt. Über die konkrete gesetzliche Ausgestaltung entscheiden daher Bundestag und Bundesrat, nicht der Landtag von Baden-Württemberg.
Nach dem derzeitigen Regierungsentwurf soll die Frühstartrente mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021 starten. Für den Jahrgang 2020 soll die Förderung rückwirkend für das Jahr 2026 gewährt werden. Hintergrund für den Einstieg mit diesem Jahrgang ist insbesondere, dass diese Kinder 2026 sechs Jahre alt werden und damit grundsätzlich über den gesamten vorgesehenen Zeitraum bis zum 18. Lebensjahr von der Förderung und dem langfristigen Kapitalaufbau profitieren können.
Ihre Frage hinsichtlich älterer Kinder und Jugendlicher ist dennoch nachvollziehbar. Gerade bei einer starren Jahrgangsgrenze entstehen zwangsläufig Fälle, in denen Jugendliche allein aufgrund ihres Geburtsjahres nicht von der staatlichen Förderung profitieren. Deshalb halte ich es für richtig, auch die Einbeziehung weiterer Jahrgänge zu prüfen. Eine solche Prüfung ist von der Bundesregierung ab 2029 bereits vorgesehen.
Wichtig ist zudem: Die konkrete Ausgestaltung ist noch nicht abschließend beschlossen. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 12. August 2026 beschlossen, das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene steht jedoch noch bevor. In diesem Verfahren können sich auch einzelne Regelungen noch verändern.
Grundsätzlich halte ich den Ansatz, junge Menschen frühzeitig an kapitalgedeckte Altersvorsorge und langfristigen Vermögensaufbau heranzuführen, für richtig. Gleichzeitig sollte bei der weiteren Ausgestaltung geprüft werden, ob und in welchem Umfang auch ältere Jahrgänge berücksichtigt werden können. Dabei muss jedoch auch beachtet werden, dass System nicht unnötig kompliziert zu machen sowie keine nicht finanzierbaren Erwartungen zu wecken.
Die Problematik von "unfairen" Unterschieden entlang von starren Grenzwerten ist übrigens eine Sache, die im Wesen solcher Festlegungen liegt – auch wenn man den Grenzwert auf einen älteren Jahrgang setzen würde, wäre der Jahrgang davor benachteiligt oder auch bei anderen Themen ist dies der Fall. So werden manche Jahrgänge noch die "Rente mit 63" nutzen können und andere nicht. Man kann dies auch auf Fachfremde Themen wie z.B. Wahlrecht oder Führerschein übertragen: "Warum darf jemand mit 16 Jahren wählen, aber jemand der 15 Jahre und 364 Tage alt ist nicht wählen? Ist diese Person so viel unreifer?".
Die Abbildung jedes Einzelfalls ist meist nicht möglich, kann zu hoher Bürokratie führen und eine vollständige Gerechtigkeit wird dennoch nie erreicht werden. Diesen Gedanken möchte ich Ihnen mit auf den Weg geben, auch wenn ich wie beschrieben Ihr Anliegen grundsätzlich teile.
Mit freundlichen Grüßen
Simon Herzog

