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Frage von Siegfried D. •

Frage an Silvia Schmidt von Siegfried D. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Schmidt,

ich bin seit dem Jahr 1998 Schwerbehindert und leide an einer chronichen Erkrankung. Neben meiner Altersrente bekomme ich noch eine Unfallrente. Durch das zusammenkommen beider Renten wurde mir die Altersrente gekürzt. Desweiteren muß ich auf die Unfallrente 100 % an die Krankenkasse abführen. Auf die Altersrente aber nur 50% . Meine Frage ist warum zahlt die Berufsgenossenschaft nicht auch 50% des Beitrages an die Krankenkasse? Mit welchem Recht verlangt die Krankenkasse Beiträge von 100% der Unfallrente wenn doch alle Kosten die durch die Unfallfolgen entstehen von der Berufsgenossenschaft getragen werden. Im voraus besten Dank für Ihre Bemühungen

Siegfried Dreise

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Sehr geehrter Herr Dreise,

für Ihre Anfrage danke ich Ihnen sehr herzlich.

Für die Beurteilung der Beitragspflicht von Unfallrenten ist es maßgeblich, wie das Versicherungsverhältnis der betroffenen Versicherten im Einzelfall ausgestaltet ist. Nähere Angaben hierzu waren Ihrer E-Mail leider nicht zu entnehmen. Ich bitte die damit zusammenhängende lange Bearbeitungsdauer zu entschuldigen.

Allgemein lässt sich Folgendes feststellen:

Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet zwischen versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitgliedern.

Pflichtversicherte Rentner haben neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Beiträge für Alterseinnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind (Versorgungsbezüge), für Arbeitsentgelt sowie für Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten. Renten der gesetzlichen Unfallversicherung werden für die Beitragsbemessung nicht herangezogen; sie sind beitragsfrei.

Bei freiwillig versicherten Mitgliedern ist bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -- SGB V). Der Begriff der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" umfasst alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind.

Freiwillige Mitglieder haben somit zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen zu zahlen, wie zum Beispiel aus Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind auch Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig, da sie Einnahmen darstellen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können (vgl. Urteil des BSG vom 6. September 2001 - AZ: B 12 KR 14/00 R).

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben ihre Beiträge grundsätzlich alleine zu tragen (§ 250 Abs. 2 SGB V). Einen Beitragszuschuss des Unfallversicherungsträgers erhalten sie aus folgenden Gründen nicht. Die Rente aus der Unfallversicherung soll nach ihrem Zweck und ihrer Bemessung den unfallbedingten Minderverdienst ersetzen. Aus diesem Verdienst haben die Betroffenen vor dem Unfall die Beiträge zu ihrer Krankenversicherung finanziert, entweder als freiwillig Versicherte bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder als Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die Entscheidung darüber treffen die Betroffenen in eigener Verantwortung. Die Höhe der Unfallrente bleibt hiervon unberührt. Durch den Eintritt des Rentenalters oder den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ändert sich an dieser Grundsituation nichts. Die Unfallrente wird in unveränderter Höhe bis ans Lebensende weitergezahlt. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, im Rentenalter einen Beitragszuschuss der Unfallversicherung einzuführen, auf den vorher kein Anspruch bestand. Insoweit ist die Situation auch nicht mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar, für die die Bezieher einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung von dem zuständigen Rentenversicherungsträger erhalten.

Ich hoffe, dass ihre Frage damit ausreichend beantwortet werden konnte und stehe Ihnen für weitere Fragen jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Silvia Schmidt, MdB