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Frage von Norbert B. •

Frage an Siegmund Ehrmann von Norbert B. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Ehrmann,

Sie sind der Bundestagsabgeordnete meines Wahlkreises und damit mein Ansprechpartner im Bundestag.
In der TAZ Nr. 5391 Seite 17 vom 25.11.1997 fand ich folgendes Zitat:
„Das Bundesamt für Statistik führt alle fünf Jahre bei 50.000 Haushalten die "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe" durch. Die Teilnahme ist freiwillig. Wer ein Einkommen über 35.000 Mark im Monat hat, wird nicht befragt. Das ist seit den sechziger Jahren vom Gesetzgeber so gewollt."
Ich kann das nicht so glauben wollen und frage Sie:

1. Gab es ein solches Gesetz oder irgendwelche Ausführungsbestimmungen, die Einkommen über 35.000 DM im Monat von der Befragung ausnahmen?
a) Wenn ja, wann wurde dies beschlossen und wo kann man den Text finden?
b) Welche Begründung wurde gegeben?
c) Welche Mehrheiten haben dieses Gesetz beschlossen?
2. Ist eine solche Bestimmung noch heute in Kraft? Wenn ja, wurde die Einkommensgrenze angehoben?
3. Was halten Sie von einer solchen Gesetzeslage?
4. 35.000 DM im Monat entspricht ca. 18.000 € im Monat bzw. ca. 220.000 € Jahreseinkommen. Wie viele Personen in der BRD beziehen ein solches Einkommen? Halten Sie diese Anzahl für eine vernachlässigenswerte Menge, die die Statistik nicht erfassen muss?
5. Kann es sein, dass alle Besteuerungsversuche der obersten Einkommen daran kranken, dass statistisch nicht erfasst ist, um welche Größenordnungen es sich überhaupt handelt?

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Sehr geehrter Herr Bolz,

vielen Dank für Ihre Fragen zu den Haushaltserhebungen des Statistischen Bundesamtes.
Hierzu folgendes:

Alle fünf Jahre werden private Haushalte in Deutschland im Rahmen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zu ihren Einnahmen und Ausgaben, zur Vermögensbildung, zur Ausstattung mit Gebrauchsgütern und zur Wohnsituation befragt. 2008 fand die EVS nach den Erhebungen der Jahre 1962/1963, 1969, 1973, 1978, 1983, 1988, 1993, 1998 und 2003 zum zehnten Mal statt.

Infolge des großen Erhebungsumfangs von rund 60 000 Haushalten ist die EVS in besonderem Maße geeignet, die Einkommenssituation, den Lebensstandard und die Verbrauchsverhältnisse der Gesamtbevölkerung und ihrer verschiedenen Gruppen abzubilden. Einkommensdaten sind wichtig für die Sozial-, Steuer- und Familienpolitik. Für Armuts- und Reichtumsuntersuchungen ist auch die EVS eine wichtige nationale Datenquelle. Politik, Wirtschaft und Wissenschaft fragen diese Daten ebenso nach wie Medien, Verbände, Gewerkschaften, Kirchen und Privatpersonen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung ist das Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I Seite 846) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I Seite 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I Seite 2246).

Bei der EVS handelt es sich um eine Stichprobe, bei der nicht alle, sondern nur etwa 0,2% aller privaten Haushalte, das heißt jeder fünfhundertste Haushalt, befragt wird. In der Erhebung sind nur solche Haushalte vertreten, die sich auf Grund der Werbemaßnahmen der Statistischen Landesämter und des Statistischen Bundesamtes bereit erklärten, die mit den Erhebungsunterlagen abgefragten Angaben "freiwillig" zu machen.

Auf Grund der großen Zahl der befragten Haushalte und der Vielzahl der bei der Aufbereitung durchgeführten Plausibilitätskontrollen weisen die aus der EVS gewonnenen Ergebnisse ein hohes Maß an Genauigkeit und Verlässlichkeit auf. Durch die per Quotenplan vorgegebene Berücksichtigung aller sozialen Gruppierungen und die Hochrechnung der ermittelten Ergebnisse am jeweils aktuellen Mikrozensus ist sichergestellt, dass repräsentative Ergebnisse für nahezu alle Haushalte gewonnen werden. Lediglich für Personen in Gemeinschaftsunterkünften und Anstalten können aus der EVS keine Angaben gewonnen werden, da sie gemäß dem verwendeten Haushaltsbegriff nicht befragt werden. Ferner liefert die EVS keine Angaben für Haushalte mit einem "monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 18 000 Euro" und mehr, da diese in der Regel nicht in so ausreichender Zahl an der Erhebung teilnehmen, dass gesicherte Aussagen über ihre Lebensverhältnisse getroffen werden können. Die Abschneidegrenze ergibt sich "nicht" aus der gesetzlichen Grundlage. 1962/63 lag die Abschneidegrenze bei 5000 DM und mehr und wurde im Laufe der Jahre sinnvoll angehoben.

Der Mikrozensus, die Steuerstatistiken und das DIW mit dem SOEP stellen Daten zu hohen Haushaltseinkommen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Siegmund Ehrmann, MdB