Frage von Birgit J. •

Krankenversicherung der Rentner, welche lange Jahre als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet haben: Setzen Sie sich für Grenzgänger ein in dieser wichtigen Angelegenheit?

Guten Tag Frau Hartmann-Müller,
Grenzgänger, welche lange Jahre in der Schweiz gesrbeitet haben und nach wie vor in der deutschen Grenzregion zur Schweiz wohnen, sind oft lange Jahre in der Schweiz krankenversichert und lassen sich teilweise in der Schweiz behandeln. Sobald sie jedoch ihre deutsche gesetzliche Rente beziehen, und sei sie auch verhältnismässig kleiner im Vergleich zu der gesetzlichen Rente aus der Schweiz und den Pensionskassenbezügen aus der Schweiz, müssen sich plötzlich in Deutschland krankenversichern und dürfen nicht mehr in der Schweiz in Behandlung. Es sei denn, sie verzichten komplett auf ihre deutsche gesetzliche Rente. Warum diese Härte für Menschen, die einen grossen Teil ihres Berufslebens in der Schweiz gearbeitet haben und dort krankenversichert waren? Eine Wahlfreiheit zumindest wäre dringend notwenig und fair. Setzen Sie sich für Grenzgänger ein in dieser wichtigen Angelegenheit? Vielen Dank.

Portrait von Sabine Hartmann-Müller
Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau J.,

 

vielen Dank für Ihre Frage.

 

Die aktuelle Rechtslage ist folgende: Rentner, die in ihrem Wohnstaat erwerbstätig sind, unterliegen der Versicherungspflicht in diesem Staat, unabhängig von einem Rentenbezug aus der Schweiz. Eine aktive Erwerbstätigkeit hat Vorrang vor dem Rentenbezug hinsichtlich der Versicherungspflicht.

 

Für Bezieher von Renten aus mehreren EU- bzw. Abkommensstaaten (wozu auch die Schweiz zählt) ist die Zuständigkeit für die Versicherung und auch der Anspruch auf Leistungen klar geregelt. Die Zuständigkeit und auch der Sachleistungsanspruch ergeben sich im Wesentlichen aus den Artikeln 23 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. 

 

Danach sind Rentner, die neben einer Rente aus einem Abkommensstaat auch eine Rente aus dem Wohnstaat beziehen, grundsätzlich auch im Wohnstaat versichert. Ein Wahlrecht besteht nicht. Somit können Sachleistungen auch nur über den zuständigen Träger (Krankenkasse) im Wohnstaat in Anspruch genommen werden. In Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gibt es zwar eine besondere Regelung für ehemalige Grenzgänger in Rente, welche sich jedoch gem. Anlage V nur auf die dort genannten Länder erstreckt. Die Schweiz ist in der Liste nicht aufgeführt, weswegen die besonderen Vorschriften des Artikel 28 für ehemalige Grenzgänger in der Schweiz nicht gelten. 

 

Aus diesem Grund werde ich mich gegenüber der neuen Bundesregierung für dieses Anliegen, von dem die Grenzgänger betroffen sind, einsetzen. Eine schnelle Lösung kann ich Ihnen jedoch heute nicht versprechen, das wäre unseriös. Es ist jedoch nachvollziehbar und richtig, dass wir dieses Thema in der Zukunft aufgreifen müssen.

 

Erlauben Sie mir abschließend noch den Hinweis: Gesetzlich Versicherte in Deutschland können sich auf Wunsch auch im EU-Ausland und der Schweiz behandeln lassen, allerdings ist der Leistungsanspruch auf die in Deutschland gesetzlich geregelten Leistungen begrenzt. Auf Antrag werden die Kosten in Höhe der deutschen Vertragssätze zurückerstattet.

 

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Hartmann-Müller MdL

 

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