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Rolf Hempelmann
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Frage von Reiner H. •

Frage an Rolf Hempelmann von Reiner H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Hempelmann,

ich bedauere Ihren Beschluss, am Freitag, den 09.11.2007 für die Vorratsdatenspeicherung zu stimmen. Diese ist ein massiver Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte und ein Verstoß gegen das Grundgesetz.

Ich bitte um Auskunft, was Sie dazu bewegt hat, so zu stimmen, wie Sie es getan haben.

Vielen Dank im Vorraus für Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen

Reiner Hofer

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hofer,

Haben Sie Dank für Ihre E-Mail. Wie Sie sicher schon erfahren haben, hat der Deutsche Bundestag am 9. November 2007 in 2./3. Lesung das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung beschlossen.

Ich kann verstehen, dass Sie sich aufgrund des neuen Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung Sorgen machen. Sie haben ein Recht auf den Schutz Ihrer persönlichen Daten. Bei dem Gesetz haben wir deshalb einerseits im Auge behalten, dass der Staat für die Sicherheit seiner Bürger sorgen muss, andererseits aber auch deren Grundrechte gewahrt bleiben. Für den Zugang zu Telekommunikationsdaten zur verdeckten Ermittlung von Straftaten wurden entsprechend hohe Anforderungen formuliert.

Die mit dem Gesetz geschaffene Neuregelung betrifft die Speicherung von Telekommunikationsdaten. Telefondienstanbieter sind zukünftig verpflichtet, die Verbindungsdaten über einen Zeitraum von 6 Monaten zu speichern. Diese Verbindungsdaten umfassen die angerufenen Telefonnummern sowie die Dauer, Uhrzeit und das Datum des Telefonats. Viele Telekommunikationsunternehmen speichern diese Daten schon heute zu geschäftlichen Zwecken, um den Kunden eine detailierte Kostenabrechnung anbieten zu können. Neu hinzu kommt, dass bei Anrufen, die von einem Handy aus geführt werden, der Standort zu Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. Die Telefongespräche werden aber auch auf der neuen gesetzlichen Grundlage weder abgehört noch gespeichert. Zu den Telekommunikationsdaten gehören neben Telefonverbindungen auch bestimmte Verkehrsdaten, die bei der Kommunikation über das Internet anfallen. Ab dem 1.1.2009 müssen die Internetzugangsanbieter Daten über den Internetzugang und die E-Mail-Kommunikation speichern. Dabei werden lediglich die Ihnen zugewiesene Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) und die Dauer und der Zeitpunkt Ihrer Internetverbindung gespeichert, nicht jedoch die besuchten Internetseiten. Die Anbieter von E-Mail-Diensten wurden verpflichtet, die E-Mail-Adressen und die IP-Adresseen von Absender bzw. Empfänger sowie den Zeitpunkt und das Datum, zu dem die E-Mail verschickt wurde, zu speichern. Der Inhalt der E-Mail wird hingegen nicht gespeichert. Internettelefonanbieter müssen die Rufnummern, IP-Adressen und den Zeitpunkt der Kommunikation speichern. Auch hier gilt, dass lediglich die Verkehrsdaten, jedoch nicht die Inhalte der Kommunikation gespeichert werden.

All diese Daten werden nicht beim Staat, sondern bei den jeweiligen Telekommunikationsunternehmen gespeichert. Wie bisher schon können Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten die Unternehmen aus ihren Beständen herausfiltern und den Strafverfolgungsbehörden übermitteln müssen. Dieser Zugang ist an strenge, rechtsstaatliche Anforderungen gebunden. So muss nach dem neuen Gesetz der Verdacht auf eine schwere Straftat, die mit mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht wird, vorliegen, um ein verdecktes Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Telekommunikationsüberwachung ist unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die durch die Überwachung erlangten Kenntnisse allein zu dem Kernbreich der privaten Lebensgestaltung gehören.

Zu dem Gesetz gehört zudem ein umfassendes Konzept zur Wahrung der Grundrechte, welches u.a. Neuregelungen zur Benachrichtigungspflicht und zum nachträglichen Rechtsschutz beinhaltet. Durch diese einheitliche Neuregelung werden die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gestärkt. Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete sind dem Regelungsbereich des Gesetztes entzogen. Das Vertrauensverhätlnis der Bürgerinnen und Bürger zu diesen Berufsgruppen bleibt unangetastet. Alle anderen Berufsgeheimnisträger (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten) dürfen nur nach einer sorgfältigen Abwägung im Einzelfall in Ermittlungsmaßnahmen einbezogen werden. Ihr Schutz, der bislang nur für einzelne Maßnahmen galt, wird künftig auf alle Ermittlungsmaßnahmen erstreckt und damit in umfassender Weise verbessert. Das Zeugnisverweigerungsrecht in der Vernehmung und weitere bestehende Schutzvorschriften wie die Beschlagnahmeverbote oder das Verbot der Wohnraumüberwachung bleiben uneingeschränkt bestehen.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat dafür Sorge getragen, dass die Vorratsdatenspeicherung zum Zweck des Schutzes vor schweren Straftaten mit hohen, grundrechtssichernden Schwellen verknüpft ist. Ich hoffe, dass Sie meine Entscheidung, dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zuzustimmen, nun besser nachvollziehen können und die Vorteile, die dieses Gesetz mit sich bringt, erkennen.

Mit freundlichen Grüßen
Rolf Hempelmann