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Frage von Beatrice K. •

Frage an Peter Götz von Beatrice K. bezüglich Familie

Themen:
* Gleichgeschlechtliche Familien anerkennen
* Gleichstellung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften vollenden

Sehr geehrter Herr Götz,
wir (meine Freundin und ich) möchten im Steuerrecht auf absehbare Zeit nicht mehr wie Fremde behandelt werden, so wie wir im Sozialrecht ja bereits voll in die Pflicht genommen werden. Auch im Beamtenrecht wünschen wir uns eine baldige Anerkennung. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist für uns, dass unser Wunsch nach "Verpartnerung" nicht gleichrangig dem Wunsch nach "Heirat" von einem Mann und einer Frau sein soll. Wieso müssen wir zu einer Stabstelle im Landratsamt, während Mann und Frau im Rathaus heiraten können?

Verfassungsrechtlich (2002) spricht nichts dagegen, die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtlich der Ehe gleichzustellen.

Wie stehen Sie zu den obigen Themen und welche Richtung verfolgt ihre Partei dies bzgl.?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichem Gruß,
Beatrice Kramer

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Kramer,

vielen Dank für Ihre E-Mail und Ihre Frage zum Thema gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Das Lebenspartnerschaftsgesetz trat am 1. August 2001 in Kraft. Es stellt gleichgeschlechtliche Paare, die eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind, in vielen wichtigen Punkten der Ehe gleich.

Mit seinem Urteil vom 17. Juli 2002 hat das Bundesverfassungsgericht das Lebenspartnerschaftsgesetzes für verfassungskonform erklärt und entschieden, dass für eingetragene Lebenspartnerschaften Rechte und Pflichten vorgesehen werden dürfen, die denen der Ehe gleich – oder nahe kommen. Es hat aber ausdrücklich an mehreren Stellen klargestellt, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft keine Ehe sondern ein aliud ist, also etwas anderes.

Ich habe vor allen Menschen, die füreinander einstehen und ihren Lebensweg gemeinsam gestalten wollen großen Respekt. Allerdings bin ich auch der Überzeugung, dass die Partnerschaft zwischen Mann und Frau dann und insofern den besonderen Schutz des Staates verdient, wenn Kinder da sind und gemeinsam erzogen werden. Insofern sehe ich einen qualitativen Unterschied zu allen anderen Partnerschaften.

Die CDU hat in ihrem Regierungsprogramm 2005-2009 deshalb besonderen Wert darauf gelegt, dass Familien mit Kindern besser gestellt werden.

Eine vollständige Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften mit der Ehe bzw. einer Öffnung des Rechtsinstituts der Ehe steht Artikel 6 Abs. 1 GG entgegen, der die Ehe zwischen Mann und Frau unter den besonderen Schutz des Grundgesetzes stellt. Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz und der Folgegesetzgebung wurde meiner Ansicht nach der verfassungsrechtliche Spielraum ausgefüllt.

Einige Regelungen werden allerdings nicht von Bundesgesetzgeber, sondern von den Bundesländern geregelt. Hier können erhebliche Unterschiede bestehen. Einige Bundesländer (Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachen-Anhalt und Schleswig-Holstein) erkennen die Lebenspartnerschaft im Landesrecht an, was insbesondere für Landesbeamte von Bedeutung ist.

Die Behördenzuständigkeit für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft obliegt ebenfalls der Hoheit der einzelnen Bundesländer und nicht dem Bund. Die Länder haben diese Aufgabe unterschiedlich geregelt; in Baden-Württemberg sind die Landratsämter damit betraut.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Götz MdB