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Otto Fricke
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Frage von Rafael S. •

Frage an Otto Fricke von Rafael S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Fricke,

Ihr Entwurf ist bis auf den Namen mit dem der Spahngruppe identisch.

Das Einzige das verhindert, dass eine Person gegen Ihren Willen zum Spender gemacht wird (werden kann), ist, dass ausschließliche Voraussetzung für die Organ-/Gewebeentnahme eine gerichtsfest (beweisbar) verfasste, rein persönliche Erklärung ist, sinngemäß "Ja ich will".
War ihre bisherige Planung nicht so, dass Spendewillige sich in eine noch aufzubauende Datenbank (Register) eintragen (lassen) konnten und ausschließlich dort Eingetragene zum Spender werden konnten, eine Befragung von Aussenstehenden (Angehörige)zum mutmaßlichen Willen (§ 4 TPG)findet nicht statt?
Jetzt muss man sich dort auch eintragen, wenn man nicht zum Spender werden will (Widerspruch), wie bei der Spahngruppe. Ist man dort nicht als Nichtspender eingetragen, werden Aussenstehende zum mutmaßlichen Spendewillen befragt (§ 4 TPG).
Genau so wie bei der Spahngruppe, auch hier werden vor einer Entnahme noch Aussenstehende befragt -und- sie entscheiden.

Der Auswahlprozess ist absolut identisch.
Ist dies soweit richtig?

Trägt man sich als Nichtspender mit Spendern in eine gemeinsame Datenbank ein, bestehen viele Möglichkeiten, dass eine Erklärung bei einer Abfrage ins Gegenteil verkehrt (vertauscht) wird, durch falsch Ablesen des Eintrags wegen einer optischen Täuschung, Augenblickversagens, Unkonzentriertheit, fehlerhaftem Datenbankupdate etc. etc..
Werden Aussenstehende (Angehörige) befragt, die nicht einmal verwandt sein müssen (§ 4 TPG), "stimmen diese in aller Regel zu", wegen einem Schockzustand, Gleichgültigkeit etc. https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/aussenansicht-rettet-die-organspende-1.3827763 .
Erklärungen in Papierform im Geldbeutel etc. können leicht verloren gehen oder werden nicht erkannt oder..?

§ 4 TPG und gemeinsame Datenbank Spender/Nichtspender ist ein "Trojansches Pferd" zur Umgehung des Nichtspenderwillens.

Garantieren Sie Nichtspendern Freiheit von Zwangsspende?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.,

der Gesetzesentwurf zur verbindlichen Entscheidungslösung, welchen ich unterstütze, ist deutlich von der Widerspruchslösung zu unterscheiden.
Sie müssen sich als Nichtspender nirgendwo eintragen oder äußern.

Sie können Ihren Wunsch, nicht zu spenden, nach unserem Gesetzesentwurf in einem Register vermerken, ebenso wie den Wunsch zu spenden oder die Angabe, dies noch nicht zu wissen.
Natürlich haben Sie Recht, dass es wichtig ist, bei der Ausarbeitung dieses Registers und der technischen Umsetzung wichtig, sicherzustellen, dass eben solche Fehler, welche Sie angesprochen haben, nicht passieren können.
Ein Organspendeausweis aus Papier, wie er bisher gültig ist, ist deutlich leichter zu missbrauchen als ein Register, welches mit Pin und Tan zu nutzen ist. Ein solches Register ist daher aus meiner Sicht ein Fortschritt für die Sicherheit.

Wenn Sie Ihren Wunsch nicht schriftlich geäußert haben oder angegeben haben, noch keine Entscheidung gefällt zu haben, werden wie gewohnt zuerst einmal nach einem mündlichen Willen bzw. einem vermuteten Willen gefragt.
Zudem können dann auch die nächsten Angehörigen eine Entscheidung treffen. Es ist allerdings nicht richtig, dass die nächsten Angehörigen in der Regel zustimmen: Im letzten Jahr haben die Angehörigen beispielsweise in 115 eine Organspende abgelehnt und nur in 109 Fällen zugestimmt.
All dies soll sich nach dem Willen des Verstorbenen richten.

Ein Register sehe ich als sinnvolle technische Lösung, welche natürlich immer sicher gestaltet werden muss.
Dass eine Organspende auch durch den nächsten Angehörigen oder beispielsweise einen Lebenspartner genehmigt werden kann, unterstütze ich weiterhin.

Mit freundlichen Grüßen aus Berlin
Otto Fricke, MdB

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