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Frage von Gabriele K. •

Frage an Mignon Schwenke von Gabriele K. bezüglich Verkehr

am 17.5.19 soll über die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung im Bundesrat abgestimmt werden. Gemeint sind Elektro-Kleinst-Kraft-Fahrzeuge. Wie groß dürfen sie sein? Wird der § 2 StVO(1) damit außer Kraft gesetzt? Müssen alle Radwege oder nur die benutzungspflichtigen benutzt werden? Wo sollen sie auf den Radwegen für Radfahrer Platz machen? Müssen sie sich an den § 3 StVO(2) halten, sich also nicht ohne triftigen Grund langsam bewegen? Gilt der § 5 StVO (6) auch für sie? Welchen Überholabstand zu Fußgängern, Radfahrern, Autofahrern müssen sie einhalten? Wo dürfen sie parken? Werden bis 12 km/h-schnelle wie Fußgänger, auch außerhalb von Ortschaften behandelt? Das Zusatzzeichen soll mit 31 Silben sehr lang ausfallen. Mit einem flüchtigen Blick ist es nicht zu erfassen. Die 12 km/h sollen alternativ zu den Füßen gebraucht werden. Damit verbrauchen sie wesentlich mehr Energie. Klimaschutz-Ziel wird konterkariert. Werden Fußgänger beschleunigt, sind auch auf Gehwegen Staus vorprogrammiert. Soziale Infrastruktur wird noch mehr auseinandergerissen, Gehen damit unattraktiver. Weniger Gehen erzeugt Bewegungsmangel und damit mehr Gesundheitsprobleme. Die Geräte sollen Ersatz zum Auto sein. Dann müssten sie auch die Flächen des Autos und nicht der Menschen einnehmen. Warum wird das nicht priorisiert? Gehwege sind mehr als Strecken um von A nach B zu kommen. Durch die 12 km/h auf Gehwegen leidet die Aufenthaltsqualität. Die Geräte stellen eine weitere Gefahr für geistig und körperlich beeinträchtige Fußgänger dar. Immerhin sind einige nur mit 3 km/h unterwegs. Die 12 km/h-Geräte sind 4 mal so schnell! Im Geschwindigkeitskorridor (12 bis 20 km/h) sollen die Geräte als Fahrräder eingestuft werden und können diese behindern. Als was werden die Geräte bis 12 km/h eingestuft? Wenn die Fahrzeuge als Fahrräder eingestuft werden, ist man von der Kfz-Steuer befreit, da nur Kraftfahrzeuge dem Steuerrecht unterliegen? Bitte klären Sie die Diskrepanzen bevor der Bundesrat abstimmt.

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrte Frau K.,

vielen Dank, dass Sie sich mit Ihren Fragen und Ihrer Sorge um die Sicherheit von Fußgängerinnen und Fußgängern an mich wandten.
Zunächst möchte ich klarstellen, dass wir als Landtagsabgeordnete in den Prozess einer künftigen Genehmigung von Elektrokleinstfahrzeugnen nicht eingebunden waren und sind.
Am 5.04. beschloss die Bundesregierung die Elektrokleinstfahrzeugeverordnung. Danach soll elektrisch angetriebenen City-Rollern, sogenannte Elektro-Tretroller oder E-Scooter, die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ermöglicht werden. Am 17.05. soll nun die Länderkammer darüber beschließen. Bundestag und Landtage sind nicht einbezogen. Deshalb beschränkt sich mein Kenntnisstand allein auf allgemein zugänglichen Veröffentlichungen. Ob der Entwurf der Verordnung noch verändert wird, entzieht sich meiner Kenntnis.
Da Elektrokleinstfahrzeuge über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen, unterliegen sie denselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie andere Kraftfahrzeuge. Fahrzeuge, die weniger als 12 km/h schnell sind, dürfen auf Gehwegen, gemeinsamen Fuß- und Radwegen sowie in Fußgängerzonen fahren. sie sind vergleichbar mit Fahrrädern und Tretrollern und ab dem zwölften Lebensjahr freigegeben. Schnellere Fahrzeuge müssen grundsätzlich auf Radwegen und Radfahrstreifen fahren. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Zugelassen werden müssen beide Fahrzeuge nicht, aber sie unterliegen der Versicherungspflicht. Durch die Einführung der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung werden Änderungen in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wie der Fahrerlaubnis-Verordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung notwendig.
Ihre Befürchtung, dass sich E-Scooter, E-Bikes, Fahrräder und Fußgänger gegenseitig behindern und dies zu mehr Unsicherheit und Unfallgefahren führt, kann ich sehr gut nachvollziehen.
Aber grundsätzlich haben Verkehrs- und Stadtplanung dafür zu sorgen, dass alle genannten Verkehrsteilnehmer mehr Platz im öffentlichen Verkehrsraum haben. Die bislang vorrangig auf das Auto ausgerichtete Verkehrsinfrastruktur muss umgebaut werden. Die Stadtplanung muss umdenken. Neue Verkehrskonzepte sind notwendig.
Dazu gehören breite Fahrbahnen, die Radfahrer und E-Scooternutzer sicher von den Autofahrern und von Fußgängern trennen. Insbesondere Fußwege müssen sicher für Menschen mit Kinderwagen, Rollatoren, Gehhilfen oder anderen alters- oder krankheitsbedingten Einschränkungen nutzbar sein.
Diese Trennung wird nicht überall möglich sein. Deshalb wird umso wichtiger die Beachtung der im §1 der STVO festgelegten Grundregeln sein. Gegenseitige Rücksichtnahme und Vorsicht müssen das A und O im Straßenverkehr für alle sein.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Mignon Schwenke