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Frage von Doris W. •

Frage an Michael Paul von Doris W. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Hallo,
ich weiß garnicht ob Sie für meine Frage der richtige Ansprechpartner sind, ich will es aber einfach mal versuchen und freue mich auf eine Antwort.
Ich bin 24 Jahre alt und beende demnächst meine Ausbildung. Seit kurzem wohne ich mit meinem Freund zusammen (weils schön ist und auch insgesamt einfach billiger..). Nach meiner Ausbildung möchte ich nicht direkt arbeiten, sondern mich weiterentwickeln, etwa studieren oder ein Volontariat machen. Bei beiden verdiene ich kein Geld, muss aber sehr wohl meine Miete bezahlen (bzw. die Hälfte, also weit weniger als das was ich bezahlt habe, als ich noch alleine wohnte). Stelle ich also einen Antrag auf Bafög oder Wohngeld, wird das Arbeitsamt meinen Bedarf anhand der Einkünfte meines Freundes berechnen. Wir sind nicht verheiratet und was aus uns wird weiß der Himmel. Wir teilen uns die Miete und auch sonstige Kosten genau auf. Woher also, nimmt man sich das Recht davon auszugehen, dass er für mich aufkommen soll/kann/muss? Er zahlt seine Steuern, die GEZ und wahnwitzige Parkgebühren, ist das nicht schongenug?? Wie kann man davon ausgehen, dass er mich finanzieren soll, ich bin eine eigenständige Person mit individuellen Zukunftsplänen, Hintergründen und staatlichen Pflichten - damit hat er doch nichts zu tun, oder?

Ich freue mich wirklich über eine Antwort, die auch ich verstehe..

Danke und Grüße aus Köln,
Doris W.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Woe,

für Ihre Anfrage, die mich über "abgeordnetenwatch.de" am 5. November 2009 erreicht hat, danke ich Ihnen.

Natürlich verstehe ich sehr gut, dass Sie als eigenständige Person nicht mit Ihrem Freund in einer "Bedarfsgemeinschaft" zusammengefasst werden möchten. Die Begründung der Gesetzesgrundlagen lauten jedoch wie folgt:

Der Ehepartner eines Menschen mit ausreichendem Einkommen oder Vermögen wird nicht als bedürftig angesehen, weil das Ehe- bzw. Unterhaltsrecht bestimmt, dass der finanziell leistungsfähige Ehepartner für seinen schwächeren Partner materiell und finanziell aufzukommen hat.

Bei den Paaren, die auf einen Trauschein verzichtet hatten, musste der Staat die Sozialleistungen weiterhin bezahlen, denn bei diesen gab es keine einklagbaren Unterhaltsansprüche gegenüber dem nicht verheirateten Partner. Somit hatte der mittellose Partner Anspruch auf Sozialleistungen. Dadurch hätte jedoch ein unverheiratetes Paar einen deutlichen finanziellen Vorteil (die Sozialleistungen) gegenüber einem verheirateten Paar. Das Ehepaar hatte sich also durch die Eheschließung in eine materiell schlechtere Situation gebracht, da der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner als Einkommen angerechnet wurde und somit Ansprüche auf Sozialleistungen verfielen. Das wiederum ist in Deutschland durch Artikel 6 Grundgesetz nicht möglich, um die Ehe vor Benachteiligung zu schützen.

Aus diesem Grund entstand die „eheähnlich Gemeinschaft“, welche dieselben finanziellen Pflichten und Nachteile wie die Ehe, aber keinen ihrer Vorteile hat.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael Paul, MdB