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Max Stadler
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Frage von Esmeralda I. •

Frage an Max Stadler von Esmeralda I. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Dr. Stadler!

Es geht um das Thema "Elternunterhalt" und die unberechenbare Willkür von Sozialämtern bei der Feststellung bzw. Berechnung der Unterhaltspflicht von "Kindern".

Obwohl ganz klar ist, das Lebenspartnerschaften (eingetragene Homoehen) nicht das gleiche wie eheähnliche Gemeinschaften sind, versucht das Amt mit Angabe von § 117. Abs 1SGB XII, 1 Satz - Einkommensdaten des Partners anzufordern!

Wie ist es möglich, dass es in einem Land, das sich doch als zivilisiert und sozial beschreibt, solche Methoden angewendet werden können?
Abgesehen davon, kann es doch nicht möglich sein, dass das SA ohne gültige Gesetzesgrundlagen Betroffene quasi in den Schreiben unter Druck setzt - was steckt dahinter? Versucht das SA einfach mal das beim Betroffenen rauszuholen was geht, auch ohne rechtliche Grundlage - mit Psychoterror?

Wann werden klare Gesetzesgrundlagen im Bereich "Elternunterhalt" vom Gesetztgeber geschaffen?

Mit besten Grüßen

E. Igualada

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Frau Igualada,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Elternunterhalt, auf die ich heute gerne antworte.

Die FDP-Bundestagsfraktion will das Unterhaltsrecht insgesamt vereinfachen und für den Bürger wieder verständlich machen. Wichtigstes Ziel dabei ist das Wohl des Kindes. Um eine zunehmend partnerschaftliche Rollenverteilung zu berücksichtigen, ist der nacheheliche Ehegatten- und Partnerschaftsunterhalt zukünftig zeitlich zu befristen. Im Bereich des Steuerrechts müssen Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen als Ausgaben abzugsfähig sein, um eine Doppelbelastung zu verhindern. Dies hat die FDP-Bundestagsfraktion auch in ihren „Gesetzentwurf zur Reform der direkten Steuern“ (BT-Drs. 16/679) und ihren Antrag „Unterhaltsrecht ohne weiteres Zögern sozial und verantwortungsbewusst den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen“ (BT-Drs. 16/891) aufgenommen. In diesem Zusammenhang setzt sich die FDP-Bundestagsfraktion auch für die finanzielle Entlastung der so genannten „Sandwichgeneration“ ein, die ihre Kinder unterstützen und für ihr eigenes Alter vorsorgen müssen und daneben noch oftmals für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen haben.

Die Bedeutung auch des Elternunterhalts besteht darin, dass er grundsätzlich vor jeder anderen staatlichen Hilfe zu gewähren ist. Danach kommt staatliche Hilfe erst in Betracht, wenn eigene finanzielle Mittel und die der Familie nicht ausreichen, den Unterhalt zu gewährleisten (Subsidiaritätsprinzip). Soweit Kinder zum Elternunterhalt herangezogen werden, ist deren Leistungsfähigkeit entscheidend. Ein Einkommen, welches diesen Selbstbehalt übersteigt ist nur zur Hälfte für den Elternunterhalt anzusetzen.

Zu Recht weisen Sie darauf hin, dass der Begriff „Lebenspartner“ im Sinne des § 117 Abs. 1, S. 1 SGB XII grundsätzlich nur gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschafts­gesetz umfasst. Jedoch erweitert § 117 Abs. 1, S. 3 SGB XII den Kreis der Auskunftsverpflichteten deutlich. Inwieweit auch eheähnliche Gemeinschaften gem. § 117 Abs. 1, S. 3 SGB XII in Verbindung mit §§ 20, 36 SGB XII als auskunftspflichtig anzusehen sind, bedarf einer Betrachtung im Einzelfall. Ich darf Sie aus diesem Grunde bitten, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, da ich Ihnen insoweit keinen Rechtsrat geben darf.

Mit freundlichen Grüßen
M. J. Stadler