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Frage von Elke A. •

Frage an Matthias Zimmer von Elke A. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Zimmer,

ehe die Lesung des vom Bundesrat an die Bundesregierung zurück verwiesenen Entwurfes des Angehörigen Entlastungsgesetzes am 4.11. stattfindet hier EINE WICHTIGE INFO
Bei der Beurteilung des Schonvermögens in Bezug auf Elternunterhalt sind zwei BGH Urteile wichtig und zu beachten.
Urteil vom 30.08.2006 XII ZR 98/04
Hier gestattet der zuständige Senat dem Arbeitnehmer ein Schonvermögen von 5% des letzten Bruttogehaltes nebst 4% Verzinsung multipliziert mit der Anzahl der Berufsjahre. Für Arbeitnehmer, die sich eine Altersvorsorge aufbauen wollen und müssen ist das extrem wichtig.
Urteil vom 21.11.2012 XII ZR 150/10
Dieses Urteil betrifft die Regelung im Ruhestand unterhaltsverpflichteter Kinder.
Der zuständige Senat kommt zur Auffassung, dass das vom Unterhaltspflichtigen für die Altersvorsorge angesparte Kapital im Rentenalter unter Berücksichtigung seiner statistischen Lebenserwartung bei der Berechnung des Elternunterhaltes in eine FIKTIVE MONATLICHE RENTE UMGERECNET WERDEN DARF. Das angesparte Altersvorsorgevermögen ist DAMIT NICHT MEHR GESCHÜTZT. Aussage der Richter: in Fällen hochbetagter Eltern wird wegen deren begrenzter Lebenserwartung in absehbarer Zeit dem Unterhaltspflichtigen seinVermögen wieder ungeschmälert zur Verfügung stehen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass man in dieser Phase des Lebens die Vorsorgeaufweendungen nicht mehr auf- sondern abbaut. Danach handeln die Sozialämter. Das erleben wir zur Zeit. Auch mir als dem Schwiegerkind wird die ausbezahlte Lebensversicherung für den Unterhalt des Schwiegervaters in eine solche fiktive Rente umgewandelt, um damit die Unterhaltsforderung zu erhöhen.

WIE SEHEN SIE DIE UNGLEICHBEHANDLUNG DER BÜRGER BEI DIESEN BEIDEN URTEILEN?

Die Senioren werden immer älter, daher werden in Zukunft immer mehr Kinder, die bereits im Ruhestand sind, nach diesem Urteil ihr Vorsorgevermögen auflösen müssen.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

MfG
E. A.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Argast,

bei dem von Ihnen angesprochenen Gesetz geht es hinsichtlich der Leistungsverpflichteten um das Einkommen, nicht das Vermögen. Insofern kann ich Ihre Frage nicht nachvollziehen. Bei den Leistungsberechtigten indes stellt sich die Frage des Schonvermögens, aber das ist nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Zimmer