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Matthias Zimmer
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Frage von Christine K. •

Frage an Matthias Zimmer von Christine K. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Dr. Zimmer,

am 26.6. haben Sie Matthias Hübner zum selben Thema geantwortet, Sie teilten die kritische Sicht des Präsidenten des Europäischen Steuerzahlerbundes nicht. Ich habe Fragen zu einzelnen Punkten des ESM und würde mich freuen, Ihre Sicht zu erfahren.

Art. 8 Abs. 2 des ESM bestimmt, dass der Gouverneursrat den Ausgabekurs des ESM-Kapitals beliebig erhöhen kann. Das bedeutet, dass die Höhe der deutschen Haftung auch beliebig höher sein kann als die bisher diskutierten unfassbaren 190 Milliarden Euro.

Art. 25 Abs. 2 legt eine Nachschußpflicht fest, wir dürfen heute davon ausgehen, dass uns diese Pflicht realistischerweise auferlegt wird, bspw. wenn Spanien,Portugal oder Griechenland ihre eigenen Einzahlungen nicht leisten können. Zusätzlich kann der ESM lt. Artikel 21 unbeschränkt Kredite aufnehmen - also faktisch Eurobonds.

Sind die Kosten aus Ihrer Sicht damit noch kalkulierbar? Wie hoch kalkulieren Sie die Kosten ?

In der FAZ von heute http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/europas-schuldenkrise/schuldenkrise-retten-ohne-ende-11832561.html ist beschrieben, wie im Fall von "Dringlichkeitsbeschlüssen" (Art. 4 Abs. 4, eine genaue Definition von "Dringlichkeit" fehlt) wohl vorgegangen werden muss. Der Finanzminister, Mitglied im Gouverneursrat, wird sein Parlament bitten müssen, die "Dringlichkeitsbeschlüsse" nachträglich zu genehmigen. Tut das Parlament das nicht, so hat das den Regelungen des ESM nach keine Folgen. Der ESM, niemandem zur Rechenschaft verpflichtet, unbegrenzter Geheimhaltung unterlegen, deren Manager lebenslange Immunität geniessen, wird seine "Dringlichkeitsbeschlüsse" umsetzen. Unbeschadet der Beschlüsse des Deutschen Bundestages.

Sind damit die Parlamentsbeteiligungsrechte aus Ihrer Sicht noch gewährleistet?

Es würde mich freuen, wenn Sie inhaltlich auf die von mir aufgeführten Punkte des ESM eingehen und Ihre Sicht darlegen könnten.
Mit freundlichem Gruß

Christine Kirchhoff

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Kirchhoff,

ich beantworte Ihre Fragen wie folgt:

1. Artikel 8 Absatz 5 legt fest, dass die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs beschränkt bleibt.

2. Die Nachschusspflicht ist ein vorübergehendes Instrument. Auf den überfälligen Betrag können Verzugszinsen erhoben werden. Nach Artikel 25 Absatz 3 wird nach Begleichen der Schuld das überschüssige Kapital zurückbezahlt.

3. Die Mitwirkungsrechte des Parlaments bleiben in jedem Fall unberührt. Ohne Genehmigung des Parlaments kein Geld.

4. Ausführlich ist das alles nachzulesen im Gastbeitrag des Parlamentarischen Staatssekretärs Kampeter in der FAZ vom 3. August unter dem Titel: "Deutsche Haftung für ESM bleibt begrenzt". Da er an der Aushandlung mit beteiligt war, gehe ich davon aus, dass er über Motive und Reichweite des ESM kundiger Auskunft zu geben vermag, als die vielen geltungssüchtigen Professoren, die sich mit halbgaren Meinungen zu Wort melden und damit lediglich ihre Fachwissenschaft in Verruf bringen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Zimmer MdB