Antwort ausstehend von Matthias Pröfrock CDU
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CDU-Landtagsfraktion
(...) Derzeit regelt in Baden-Württemberg der Paragraf 37 des Landeswaldgesetzes das Betreten und Befahren des Waldes. Grundsätzlich ist darin vorgesehen, dass das Radfahren in baden-württembergischen Wäldern auf allen Wegen gestattet ist, die breiter als zwei Meter sind. Eine Regelung, die, anders als in anderen Bundesländern, auch von privaten Waldbesitzern hingenommen werden muss. (...)