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Klaus Riegert
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Frage von Steffen R. •

Frage an Klaus Riegert von Steffen R. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Sehr geehrter Herr Riegert,

in Deutschland ist immer wieder von Fachkräftemangel die Rede. Wie kann es sein, dass ein "Weiterbildungswilliger", nach dem er eine Ausbildung abgeschlossen, mehrer Jahre in diesem Beruf gearbeitet und sich dann zu einer Weiterbildung entschloss, bis er nach der Weiterbildung einen neuer Arbeitgeber gefunden hat, keinerlei Unterstützung außer ggfs. Harz IV erhält? Die Agentur für Arbeit verweist darauf, dass vor dem Weiterbildungsbeginn keine Arbeitslosigkeit bestanden hätte und man somit kein Anspruch auf Unterstützung habe. Wäre derjenige nur einen Tag vor Weiterbildungsbeginn Arbeitslos gewesen, stünde ihm Arbeitslosengeld zu. Heißt also, nicht bis zum letzten Tag Arbeiten bzw. wie in diesem Fall sogar die ersten zwei Wochen der Weiterbildung den Resturlaub verbrauchen um dem Staat nicht auf der Tasche zu liegen? Hinzu kommt noch dass während der Weiterbildung erstmal das "ersparte" aufgebraucht werden muss bzw. zur Berechnung des Bafögs herangezogen wird. Wer ist zu diesen Bedingungen bereit sich Weiterzubilden? Zumal die laufenden Kosten wie Krankenkasse etc. auch ohne Einkünfte fällig werden. Oder gibt es Unterstützing die uns noch nicht genannt wurde??

Mit freundlichen Grüßen

Steffen Ruckstädter

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Ruckstädter,

wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mind. 2 Monate versicherungspflichtig (oder gleichgestellte Zeiten) gearbeitet haben, dann ist es in der Tat so, dass Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Wäre eine Meldung und Antragstellung vor Beginn der Weiterbildung erfolgt, könnte der "alte" bewilligte Anspruch u.U. geltend gemacht werden.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt 4 Jahre ab Entstehung des Anspruches erhalten. Das bedeutet, dass innerhalb dieser Frist auf eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer zurückgegriffen werden kann, falls durch ein neues Beschäftigungsverhältnis oder durch andere versicherungspflichtige Zeiten nicht erneut die Anwartschaftszeit erfüllt wird. Nach Ablauf von 4 Jahren ab Entstehung des Anspruches erlischt der Anspruch und kann dann nicht mehr geltend gemacht werden. Als Alternative zum Arbeitslosengeld bleibt dann nur das Arbeitslosengeld 2. Dies bedeutet, dass Leistungen u.a nur gezahlt werden können, wenn Bedürftigkeit vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Riegert