Frage an Karl Theodor von und zu Guttenberg von Johanna W. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen
Sehr geehrter Herr von und zu Guttenberg,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ganz im Sinne Ihres Stils rudern Sie dabei geschickt an der Beantwortung des Kernproblems vorbei.
Wann können wir mit einem Gesetzesentwurf zur Erweiterung der Abgeordnetenbestechung rechnen? Was spricht gegen die Einführung einer umfassenden Abgeordnetenbestechung/bestechlichkeit? Es war doch ein Anliegen der Parlamentarier diesen aus der eigenen Mitte einzubringen. Soweit ich informiert, haben bisher nur die Grünen einen Vorschlag eingebracht. Das eine Erweiterung zur Rartifizierung erforderlich ist, steht ausser Frage. Deutschland möchte mit Sicherheit keinen Vertragsbuch begehen und einen Vertrag ratifizieren ohne die verpflichtenden Vorgaben umzusetzen. Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, in Deutschland wird sehr viel zur Korruptionsprävention und -bekämpfung getan. Wir bieten viele good practices, die anderen Ländern nützlich sein könnten. Auch gehen wir in vielen Punkten über die Vorgaben von internationalen Instrumenten, wie der UNCAC hinaus. Wir scheitern bisher jedoch an der Aufgabe Bestechlichkeit und Bestechung von Parlamentarieren unter Strafe zu stellen. Glücklicherweise hat das BverfG mit der diesjährigen Entscheidung zur (1) Mittelpunktsregelung § 44 a I Abgeordnetengesetz, wonach die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Deutschen Bundestages steht, sowie (2) der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Nebeneinkünfte einen Meilenstein gelegt. Hiernach hat "das Volk Anspruch darauf zu wissen, von wem – und in welcher Größenordnung– seine Vertreter Geld oder geldwerte Leistungen entgegennehmen". Die Parlamentarier sollten diesem Trend folgend ihre Sonderstellung bei den Bestechungsdelikten aufgeben und dadurch vor allem das Vertrauen der Wähler zurückgewinnen. Denn schlussendlich sind Parlamentarier doch Vertreter der Interessen des Volkes und nicht der eigenen Interessen.
Schöne Weihanchten und viel Erfolg bei Ihrer Tätigkeit.
Sehr geehrte Frau Wysluch,
vielen Dank für Ihre erneute Zuschrift bezüglich der UN -Konvention gegen Korruption. Gerne bestätige ich Ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Gremien wiederum den aktuellen Sachstand.
Es bleibt dabei, dass die Bekämpfung von Korruption der Unionsfraktion wie auch der Bundesregierung ein außerordentlich wichtiges Anliegen bleibt. In diesem Sinne unternimmt die Bundesregierung derzeit konkrete Anstrengungen:
Wie Sie ja zudem wissen, hat die Bundesregierung am 30. Mai 2007 einen Gesetzentwurf für ein Strafrechtsänderungsgesetz verabschiedet und dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet (BR-Drs. 548/07). Mit diesem Gesetzentwurf werden Vorgaben aus diversen internationalen Rechtsinstrumenten zur Korruptionsbekämpfung, darunter auch des von Ihnen genannten UN-Übereinkommens gegen Korruption vom 31. Oktober 2003, in nationales Recht umgesetzt.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Das Gesetzgebungsverfahren wird nunmehr in der ersten Jahreshälfte 2008 im Deutschen Bundestag seinen weiteren Fortgang nehmen. Ein konkreter Termin für die erste Lesung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes steht noch nicht fest. Weiterhin wird von der Bundesregierung auch erwogen, das Ratifizierungsverfahren für das UN-Übereinkommen gegen Korruption einzuleiten. Eine Ratifizierung wird allerdings aufgrund eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung erfolgen, und nicht aufgrund eines solchen der Opposition.
Ob und ggf. welche konkreten Veränderungen der strafrechtlichen Vorschriften über die Abgeordnetenbestechung diese Ratifizierung nach sich ziehen würde, wird derzeit einer vertieften Prüfung unterzogen. Ich bitte um Verständnis dafür, dass diese Prüfung wie auch die Abstimmungen innerhalb der Koalition derzeit noch nicht abgeschlossen sind.
Es sei kurz angefügt, dass das deutsche Strafrecht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt den Tatbestand Abgeordnetenbestechung ahndet. In diesem Sinne scheitert die deutsche Rechtsordnung also keineswegs an der Aufgabe, Bestechlichkeit und Bestechung von Parlamentariern unter Strafe zu stellen. Der Straftatbestand des § 108 e StGB erfasst den Stimmenkauf, bzw. –verkauf.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg