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Jürgen Braun
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Frage von Fabian L. •

Frage an Jürgen Braun von Fabian L. bezüglich Medien, Kommunikation und Informationstechnik

Sehr geehrter Herr Braun,

im Mai soll über die Umsetzung der EU-Richtlinie Artikel 17 abgestimmt werden. Der Gesetzesvorschlag enthält viele problematische Beschränkungen, etwa die Begrenzung auf 160 Zeichen bei der Verwendung von Urheberrechtlich geschützten Texten in eigenen Inhalten. Das ist weniger als ein Tweet. Das öffnet Tür und Tor für die Unterdrückung von Kritik durch Urheberrechtsklagen. Außerdem ist die Technologie von Uploadfiltern noch lange nicht reif genug, um solche Entscheidungen automatisiert in dieser Dimension zu treffen. Welche Position vertreten Sie im Hinblick auf dieses Thema?

Freundliche Grüße

Fabian Leeske

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Antwort von
AfD

Sehr geehrter Herr Leeske,

die AfD-Fraktion lehnt aus verschiedenen Gründen die kürzlich von den Altparteien verabschiedete Reform des Urheberrechts in Form der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt („Digital Single Market“; DSM) ab.

Sowohl der Arbeitskreis Digitale Agenda als auch der AK Recht und Verbraucherschutz haben dazu entsprechende Anträge in die parlamentarischen Beratungen eingebracht. Diese greifen auch die von dem Bürger genannten Aspekte auf:

die Upload-Filter sind technisch nicht ausgereift und führen zu overblocking und damit zu einer Beschneidung der Meinungsfreiheit
die engen Restriktionen der „Geringfügigen Nutzung“, z. B. 160 Zeichen Text, führen ebenfalls zu einer Beschneidung der Meinungsfreiheit

Die Reform wurde letztlich deutlich zugunsten von Verlagshäusern und zulasten von Bürgern ausgestaltet, im Vergleich zu früheren Gesetzesentwürfen, in denen z. B. noch 1000 Zeichen Text erlaubt waren. Der eingeführte „rote Knopf“ für Rechteinhaber kann die mutmaßlich erlaubte Nutzung von Inhalten durch Bürger nun gänzlich aushebeln. Auch hätte die geplante Vergütung für Zitate zu einer Einschränkung des wissenschaftlichen Austauschs geführt und widerspräche den bisherigen UrheberR-Regelungen.

Bei allen diesen und weiteren Schwächen der Reform weist die AfD-Fraktion in ihren Anträgen auch nochmals darauf hin, dass bereits im Jahr 2012 der EuGH schon einmal entschieden hat, dass man aufgrund der Einschränkung der Informationsfreiheit ein soziales Netzwerk nicht zur Vorab-Filterung von Inhalten verpflichten kann (Urt. v. 16.02.2012, Az. C-360/10). Im Koalitionsvertrag von Union und SPD heißt es ferner „Eine Verpflichtung von Plattformen zum Einsatz von Upload-Filtern, um von Nutzern hochgeladene Inhalte nach urheberrechtsverletzenden Inhalten zu „filtern“, lehnen wir als unverhältnismäßig ab“ – ein weiteres gebrochenes Versprechen der Merkel-Regierung.

Die AfD-Fraktion lehnt insbesondere Upload-Filter ab und hat die Einführung lediglich eines Kopierschutz-Mechanismus gefordert, der nur prüft, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk unverändert und in Gänze verwendet werden soll. Zitate, Parodien, etc. könnten daher von beliebter Länge sein. So wäre dem Urheberrecht und der Meinungsfreiheit gleichermaßen gedient.

Wie alle anderen AfD-Anträge, so wurden auch diese beiden Anträge von allen anderen Fraktionen im Bundestag abgelehnt.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

i. A. Dr. Andre Hermanns

Leitender Fraktionsreferent Digitale Agenda

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