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Hermann-Josef Scharf
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Frage von Frank S. •

Frage an Hermann-Josef Scharf von Frank S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Scharf,

wie ich erfahren habe, werden bei der Weiterbildungsmassnahme "JobFit" die Fahrtkosten der Teilnehmer nach SGB III. § 81. abgerechnet. Dies führt dazu dass Teilnehmer aus Ihrem Hartz IV Regelsatz teile der Kosten selber tragen müssen, weil die entsprechenden Fahrkarten des ÖPNV die erstatteten Kosten übersteigen.
Wie stehen Sie zu dieser Problematik.

Mit freundlichem Gruss

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schnur,

die von Ihnen geschilderte Problematik, dass derzeit in bestimmten Fällen eine vollständige Fahrkostenerstattung bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gewährleistet ist, ist mir bekannt. Sie ist im Rahmen der Reform der arbeitspolitischen Instrumente berücksichtigt und wird zukünftig (nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente voraussichtlich zum 1. Januar 2009) beseitigt sein.

Nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 81 SGB III können bei einer Weiterbildungsmaßnahme die Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten) übernommen werden. Als Fahrkosten ist nach dem zur Zeit geltenden § 81 Abs. 2 SGB III für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und von 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen, d.h. unabhängig davon, welches Verkehrsmittel benutzt wird. Ziel der mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erfolgten Neuregelung war, das Verfahren der Fahrkostenerstattung deutlich zu vereinfachen.

Diese Pauschalierung hat in der Praxis dazu geführt, dass in bestimmten Fällen eine vollständige Fahrkostenerstattung bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gewährleistet war. Im Rahmen der aktuellen Reform der arbeitspolitischen Instrumente wird daher die alte Rechtslage wieder hergestellt, bei der unter Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz mindestens die Fahrkosten erstattet werden, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen.

Mir freundlichen Grüßen
Hermann-Josef Scharf, MdB

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