
(...) Unberührt davon bleibt die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs (§ 44 Absatz 3 Satz 2 AufenthG), die aber gerade keine Verpflichtung darstellt. Der Orientierungkurs spielt dann eine Rolle, wenn es um die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geht (§ 9 Absatz 2 Nummer 8 AufenthG - Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung). Diese Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn ein Integrationskurs (in diesem Fall der Orientierungskurs) erfolgreich abgeschlossen wurde. (...)