(...) Das Gericht lässt die Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zu, es lässt auch die Übermittlung der Daten durch die Telekommunikationsunternehmen an die Strafverfolgungsbehörden zu Strafverfolgungszwecken zu. Lediglich bei der Verfolgung von (nur) erheblichen Straftaten und solchen, die mittels Telekommunikation begangen wurden, wird es Einschränkungen geben müssen. (...)
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