
Auch nach dem neuen Gesetz ist es so, dass Einbürgerungen im Rahmen der Lebensunterhaltssicherung nur ausgeschlossen sind, wenn Sie Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuch beziehen. (in der Regel "Bürgergeld")
©Max Neudert
Auch nach dem neuen Gesetz ist es so, dass Einbürgerungen im Rahmen der Lebensunterhaltssicherung nur ausgeschlossen sind, wenn Sie Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuch beziehen. (in der Regel "Bürgergeld")
Dass gegen Antisemitismus in der gesamten Gesellschaft, auch an Schulen und Hochschulen, in Sportvereinen, auf der Straße, vorgegangen werden muss, steht außer Debatte. Vielen Punkten der Resolution stimme ich zu.
Wenn Ihr Einbürgerungsantrag in der Türkei Erfolg hat, behalten Sie trotzdem die deutsche Staatsangehörigkeit.
Nach Ihrer Beschreibung nehme ich an, dass Sie ausschließlich Leistungen nach dem SGB III (Gründungszuschuss beziehen). Dies wäre unproblematisch, da nur bei Leistungen nach dem zweiten und zwölften Sozialgesetzbuch (in der Regel "Bürgergeld") die Einbürgerung im Grundsatz ausgeschlossen ist.
Kürzungen in dieser Höhe gefährden die Existenz von vielen Menschen, die im Kulturbetrieb tätig sind.
Bei der Neubeantragung Ihres deutschen Passes sind antragstellende Personen verpflichtet, Nachweise zu ihrer Person vorzulegen. Diese Nachweise sind bei Beantragung eines Dokuments im Ausland regelmäßig auch deshalb erforderlich, weil Auslandsvertretungen, anders als inländische Passbehörden, keinen Zugriff auf Melderegister haben.