Auch nach dem neuen Gesetz ist es so, dass Einbürgerungen im Rahmen der Lebensunterhaltssicherung nur ausgeschlossen sind, wenn Sie Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuch beziehen. (in der Regel "Bürgergeld")
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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