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Frage von Heinz-Adolf B. •

Frage an Gudrun Kopp von Heinz-Adolf B. bezüglich Finanzen

Viele Großbanken bzw. Geldinstitute zahlen an ihre Manager exorbitante Gehälter und
Provisionen., auch solche Banken, die durch Staatshilfen am Leben erhalten werden (müssen). Es ist nicht zu verstehen, warum die Gewährung von Staatshilfen nicht auch von der Reduzierung dieser Gehälter/Provisionen abhängig gemacht wird.
Die Berufung auf bestehende Verträge kann wohl nicht akzeptiert werden. Denn ohne diese Staatshilfen wären diese Bankene pleite und dier Manager gingen leer aus (abgesehen von Ansprüchen nach dem Insolvenzrecht).
Wie stehen Sie persönlich bzw. speziell Ihre Partei zu diesem Problem?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Bokel,

vielen Dank für Ihre Email zum Thema "Managergehälter". Gerade die Vorstandsvergütungen in Aktiengesellschaften sind in letzter Zeit wiederholt Gegenstand der Diskussion sowohl in der Öffentlichkeit als auch im Bundestag gewesen. Es ist kaum nachvollziehbar, dass z. B. Banken, die hohe Verluste gemacht haben und sich unter den Schutzschirm des Staates begeben, weiterhin hohe Boni an ihre Mitarbeiter zahlen. Der Grund ist hier oftmals - wie Sie selbst schreiben - dass die Verträge weder einen Wegfall der Boni noch eine Rückzahlungspflicht vorsehen. Hohe Gehälter, hohe Boni, hohe Abfindungen trotz Managementfehlern oder bei schlechter wirtschaftlicher Situation - dafür hat die Öffentlichkeit kein Verständnis. Dies ist auch mit dem liberalen Leistungsprinzip nicht in Einklang zu bringen. In allen Fällen, in denen die Unternehmen jedoch nicht der Hilfe des Staates bedürfen, ist der Gesetzgeber gehalten zurückhaltend zu agieren.

Für die FDP-Bundestagsfraktion gilt ausdrücklich der Grundsatz der Sozialen Marktwirtschaft. Dazu gehört auch, dass sich die Höhe von Vergütungen in der Wirtschaft, insbesondere auch bei den Vorständen von Aktiengesellschaften, nach der Leistung der Empfänger dieser Zahlungen richten muss. Es ist aber nicht Aufgabe des Staates zu bestimmen, welche Leistung einer Person für ein Unternehmen wie viel wert ist. Die Frage nach einer "gerechten Vergütung" kann der Staat nicht beantworten! Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit unter Einhaltung der Vorgaben unserer Rechtsordnung.

In Deutschland gibt es über 14.000 Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Schon diese Zahl macht deutlich, dass in der gesamten Diskussion mehr differenziert werden muss. Zu diesen Aktiengesellschaften zählen zum großen Teil kleine und mittelständische Unternehmen und auch Familienunternehmen. Nur ein geringer Teil der Aktiengesellschaften ist überhaupt an der Börse notiert. Und selbst bei den börsennotierten Gesellschaften zeigen die statistischen Daten, dass die Einkommen der Mehrzahl der Vorstände sich parallel oder sogar unterdurchschnittlich zum Bruttoinlandsprodukt entwickelt haben.

Grundsätzlich müssen alle staatlichen Regelungen vor dem Hintergrund der Sozialen Marktwirtschaft und dem Wissen, dass es die Aktionäre sind, denen das Unternehmen gehört, vorgenommen werden. Bitte finden Sie im Folgenden die wesentlichen Grundsätze, die nach Auffassung der FDP-Bundestagsfraktion bei der Managervergütung Berücksichtigung finden sollten.

I. Stärkung der Hauptversammlung

Die Rechte der Aktionäre in der Hauptversammlung als Eigentümer des Unternehmens sind zu stärken. Dass die Hauptversammlung allein auf Grund ihrer Größe nicht das richtige Gremium ist, um über jedes einzelne Gehalt eines Vorstandsmitgliedes zu entscheiden, liegt förmlich auf der Hand. Aber zumindest die Grundsätze der Vergütung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft müssen von der Hauptversammlung festgelegt werden.

II. Festlegung des Gehaltes durch den gesamten Aufsichtsrat

Die Festlegung der konkreten Höhe der Vorstandsvergütung im Rahmen eines Anstellungsvertrages muss jedoch auch weiterhin Aufgabe des Aufsichtsrates bleiben. Dieser hat auch schon nach geltender Rechtslage dafür zu sorgen, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandes und zur Lage der Gesellschaft steht. Dieser Verpflichtung muss der Aufsichtsrat jedoch in Zukunft in seiner Gesamtheit nachkommen. Die letztendliche Entscheidung muss vom gesamten Aufsichtsrat getroffen werden.

III. Orientierung am langfristigen Erfolg

Mit Blick auf die Finanzmarktkrise zeigt sich aber auch, dass gerade der Bereich der variablen Vorstandsvergütung, also Aktienoptions- und Boni-Modelle, mit dazu beigetragen hat, dass vor allem Banken unkalkulierbare Risiken eingegangen sind. Eine nur kurzfristige Gewinnoptimierung ist abzulehnen. Die Vergütungen müssen sich daher wieder stärker am dauerhaften Erfolg eines Unternehmens orientieren. Dazu gehört auch, die Frist zur Einlösung von Aktienoptionen zu verlängern.

IV. Beteiligung am Misserfolg

Die Vorstände eines Unternehmens sind aber nicht nur am Erfolg, sondern auch am Misserfolg des Unternehmens zu beteiligen. Die Möglichkeiten des gelten Rechts zur Herabsetzung der Vergütung der Vorstände in Krisenzeiten müssen konsequent angewendet werden.

V. Stärkung des Aufsichtsrates

Es ist Aufgabe des Aufsichtsrates, für eine angemessene Vergütung des Vorstandes zu sorgen, dies fortlaufend zu beobachten und gegebenenfalls die Vergütungen der Vorstände zu kürzen. Darüber hinaus ist es die Aufgabe des Aufsichtsrates, bei pflichtwidrigem Verhalten des Vorstandes diesen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Ein solches Verhalten des Aufsichtsrates erfordert aber einen kritischen und professionell agierenden Aufsichtsrat. Genau hier liegt der wichtigste Ansatzpunkt zu Lösung des Problems sowohl der Vorstandsvergütung als auch der Vorstandshaftung. Die FDP-Bundestagsfraktion hat einen Antrag in den Deutschen Bundestag mit dem Titel "Professionalität und Effizienz der Aufsichtsräte deutscher Unternehmen verbessern" (BT-Drs. 16/10885) eingebracht, der von den Koalitionsfraktionen abgelehnt wurde. Darin fordert die FDP-Bundestagsfraktion, dass die Zahl der Aufsichtsratsmandate pro Person auf fünf Handelsgesellschaften begrenzt wird, die Größe der Aufsichtsräte auf maximal zwölf Mitglieder begrenzt wird, die Wählbarkeit des früheren Vorstandsvorsitzenden zum Aufsichtsratsvorsitzenden desselben kapitalmarktorientierten Unternehmens für die Dauer von drei Jahren ausgeschlossen wird und die Arbeit der Aufsichtsräte insgesamt zu professionalisieren ist. Damit geht die FDP-Bundestagsfraktion deutlich über die Forderungen der Regierungskoalition (BT-Drs. 16/12278) hinaus.

Die FDP-Bundestagsfraktion hat zum Thema Managergehälter am 24. März 2009 ein eigenständiges Positionspapier beschlossen, das Sie unter http://www.fdp-fraktion.de/webcom/show_download.php?wc_c=723&wc_lkm=558 herunterladen können.

Freundliche Grüße

- Gudrun Kopp, MdB -