
(...) 1 StrRehaG die Freiheitsentziehung „von insgesamt mindestens 6 Monaten“ Dauer gewesen sein muss, ergibt sich das Nähere aus § 43 StPO. Danach endet eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist mit Ablauf des Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. (...)