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Gregor Gysi
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Frage von Hans-Günter G. •

Frage an Gregor Gysi von Hans-Günter G. bezüglich Recht

Sehr geehrter Genosse Gysi,
die Nebeneinkünfte der Abgeordneten und vor allem deren wagen Höhenangaben, wobei sie auch noch verschweigen dürfen wer und für was gezahlt wird, ist ein Ärgernis für jeden mitdenkenden Bürger. Durch diese lasche Kontrolle ist der Korruption Tür und Tor geöffnet, denn man darf vermuten, dass Gegenleistungen von den Geldgebern erwartet werden.
Meine Fragen:
Wenn ich öffentlich, eventuell in diesem Forum, von einem der Korruption verdächtigen Abgeordneten die Behauptung aufstelle, dass er bestochen wurde und er mich darauf hin vor den Kadi zitiert, muss er dann seine Geldgeber und den Grund der Einkünfte nennen oder liegt die Beweispflicht allein bei mir?
Wie könnte man sonst juristisch erreichen, dass verdächtige Fälle der Korruption aufgedeckt werden?
Kann man als Bürger einen Abgeordneten der seine Anwesenheitspflicht im Parlament permanent verletzt, wie z. b. Peter Gauweiler, wegen Amtseidverletzung anklagen?
Wenn ein Arbeiter ständig an seinem Arbeitsplatz fehlt und er bei lukrativen Nebentätigkeiten erwischt wird, hätte dies seine fristlose Kündigung zur Folge.
Für Deine Aufklärung bedanke ich mich schon jetzt.
Schöne Grüße aus Speyer
Hans-Günter Glaser

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Antwort von
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Lieber Genosse Glaser,

Deine Fragen vom 30. Juli haben mich erreicht.

Zunächst muss man zwischen einer Behauptung, dass jemand eine Straftat begangen hat und Verdachtsmomenten dafür, die zu einer Strafanzeige führen, unterscheiden. Für eine Strafanzeige darf es sich nicht um eine wissentlich falsche Beschuldigung handeln. Man muss Verdachtsmomente benennen, die dafür sprechen, dass eine Bestechung vorliegen könnte. Dann ist die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung verpflichtet.

Wenn man aber die Behauptung aufstellt, dass jemand eine Straftat begangen hat, dann ist man allein dafür beweispflichtig. Der Gegner muss auch keine Unterlagen vorlegen, Du musst beweisen, dass er eine Straftat begangen hat.

Abgeordnete leisten keinen Amtseid. Deshalb können sie ihn auch nicht verletzen. Amtseide leisten nur der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung und andere.

Die Entlassung eines Abgeordneten aus dem Bundestag ist unzulässig. Er wurde gewählt. Wenn man einführte, dass wegen irgendwelcher Disziplinverstöße die Mehrheit des Bundestages einen Abgeordneten ausschließen darf, würden sie gegen unbliebte Abgeordnete immer Gründe finden, um diesen Weg zu gehen. Deshalb glaube ich, dass es richtig ist, dass es einen Ausschluss von Abgeordneten nicht gibt. Die Wählerinnen und Wähler stehen vor der Frage, ob sie ihn beim nächsten Mal wieder wählen oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Gysi

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