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Gert Winkelmeier
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Frage von Stefan G. •

Frage an Gert Winkelmeier von Stefan G. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Herr Winkelmeier,

zur Regelung der Patientenverfügung (PV) gibt es inzwischen drei Anträge, welche sich in ihrer Position deutliche unterscheiden:

1. Antrag "Stünker"
Dieser Antrag räumt dem Patientenwillen absolutes Vorrecht ein, selbst wenn es durch Unwissenheit oder ungeschickte Abfassung der PV zu einer vom Patienten ungewollten und letztlich tödlichen Entscheidung kommen kann.

2. Antrag "Bosbach"
Dieser Antrag versucht , die Balance zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der Fürsorgepflicht des Staates zu finden. Durch das Einziehen gewisser Hürden wird der Patient vor einer Fehlentscheidung bewahrt.

3. Antrag "Zöller"
Dieser Antrag versucht den Patientenwillen, selbst wenn keine PV vorliegt, dialogisch zu ermitteln. Dies hat auch eine deutliche Stärkung der ärztlichen Stellung zur Folge.

Wie ist Ihre Position zu diesem Thema und welchen Antrag werden Sie im Bundestag unterstützen ?

Inwieweit unterstützen Sie den Ansatz einer medizinischen Vorsorgevollmacht als Ergänzung oder Ersatz der PV ?

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Grieser-Schmitz

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Grieser-Schmitz,

vielen Dank für Ihre Frage nach meiner Position zum Thema Sterbehilfe. Ich unterstütze den in ihrer Frage formulierten ersten Entwurf der KollegInnen Stünker, u. a., der als Bundestags-Drucksache 16/8442 veröffentlicht ist. Der genaue Titel lautet:

_Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts___

In der genauen Formulierung des Gesetzentwurfes können Sie unter anderem
lesen:

"Viele Menschen wollen die Gewissheit haben, dass sie über die Art und Weise ihrer medizinischen Behandlung selbst bestimmen können, wenn sie infolge einer Krankheit oder eines Unfalles ihre Entscheidungsfähigkeit verloren haben. In erster Linie ist es dazu wichtig, alle verfügbaren Kommunikationswege und Vorsorgemöglichkeiten zu nutzen. Dazu dient die Vorsorgevollmacht, mit der ein Bevollmächtigter beauftragt wird, im Sinne des Betroffenen zu handeln. Weiterhin ist ein vertrauensvolles Gespräch mit dem Arzt und nahestehenden Personen sinnvoll. Zudem ist vor allem mit der Patientenverfügung ein solcher Kommunikationsweg eröffnet. Dieser wird von den Bürgerinnen und Bürgern zunehmend genutzt."

Ich füge hinzu, dass es eine gesellschaftliche Aufgabe ist für das rechtzeitige ausfüllen von Patientenverfügungen zu werben. Weiter heißt es im Gesetzentwurf:

"Die Patientenverfügung ist deshalb bereits jetzt in der Praxis von großer Bedeutung für die Verwirklichung des in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes verankerten Selbstbestimmungsrechts jedes Menschen. Fragen der rechtlichen Verbindlichkeit und des Umganges mit Patientenverfügungen werden seit einigen Jahrzehnten intensiv diskutiert. Auch die Bundesärztekammer geht in ihren Grundsätzen zur Sterbebegleitung vom 7. Mai 2004 sowie in ihren Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vom 27. März 2007 von der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung für Ärztinnen und Ärzte und der Beachtung des Patientenwillens auch nach eingetretener Einwilligungsunfähigkeit bei allen medizinischen Behandlungen aus.

Dennoch besteht in der Praxis zum Teil noch Verunsicherung im Umgang mit Patientenverfügungen. Das betrifft insbesondere ihre Bindungswirkung und Geltung in allen Stadien einer Erkrankung. Bürgerinnen und Bürger fordern die Achtung ihrer Würde und ihres Selbstbestimmungsrechts bei ärztlichen Behandlungen in allen Lebensphasen. Zudem fehlt bislang eine gesetzliche Regelung, wann besonders schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden müssen. Es besteht also dringender gesetzlicher Handlungsbedarf.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Es soll sichergestellt werden, dass der das Betreuungsrecht prägende Grundsatz der Achtung des Selbstbestimmungsrechts entscheidungsunfähiger Menschen auch bei medizinischen Behandlungen beachtet wird.

Der Entwurf sieht vor:

- Das Rechtsinstitut Patientenverfügung wird im Betreuungsrecht verankert und die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung eingeführt.

- Die Aufgaben eines Betreuers oder Bevollmächtigten beim Umgang mit einer Patientenverfügung und bei Feststellung des Patientenwillens werden geregelt und dabei klargestellt, dass der Wille des Betroffenen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beachten ist.

- Festlegungen in einer Patientenverfügung, die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind, bleiben unwirksam.

- Besonders schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten über die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen bedürfen bei Zweifeln über den Patientenwillen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

- Der Schutz des Betroffenen wird durch verfahrensrechtliche Regelungen sichergestellt."

Neben der Unterstützung des Vorrechtes des Patientenwillens bin ich selbstverständlich für eine ergänzende medizinische Beratung zum Thema. Diese darf allerdings kein Ersatz der Patientenverfügung sein.

Mit freundlichen Grüßen
Gert Winkelmeier