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Frage von Frank L. •

Frage an Gert Weisskirchen von Frank L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Prof. Weisskirchen,

Ich hätte eine Frage zur Änderung des Waffenrechts zum 01.04.2008 bezüglich der Führenverbotes von Einhandmessern:

Im §42 a (3) heißt es:
"Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."

Leider ist der Passus "einem allgemein anerkannten Zweck dient" sehr wage und gibt keine Rechtssicherheit beim Führen solcher Messer, da letztendlich der Polizeibeamte entscheiden kann, ob der genannte Zweck nun anerkannt ist oder nicht.

Ich trage ein Einhandmesser immer in einer Gürtelscheide bei mir und nutze es häufig in der Mittagspause zum Schneiden von Brötchen, oder während der Arbeit zum öffnen von Briefen oder Paketen. Sicher wäre das auch mit einem Schweizer Messer möglich, dieses lässt sich aber nicht feststellen (was ein Verletzungsrisiko darstellt) und wirkt am Gürtel auch weitaus aufdringlicher und aggressiver als japanisches Gentleman´s Knife, was es mir als Produktentwickler eines bekannten Konzerns schwierig macht ein solches zu tragen, ohne dass mir daraus Nachteile entstehen.
Ist der von mir angegebene Zweck bereits ein "allgemein anerkannten Zweck", oder muss ich zukünftig auf mein Messer verzichten?

Es ist auch so, dass Einhandmesser heute der Stand der Technik bei feststellbaren Messern sind und man nur noch sehr schwer (dezente) feststellbare Messer bekommt, die keine Einhandmesser sind. Außerdem ist es auch schwer, einen Grund für das mitführen eines Messers zu nennen, da das Messer ein Werkzeug für alltägliche Aufgaben ist, die man nicht vorhersehen kann.

mfg Frank Lauer

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Sehr geehrter Herr Lauer,

herzlich danke ich für Ihren Kommentar, die Änderung des Waffenrechts betreffend. Ihre Meinung teile ich allerdings nicht. Auch feststehende Messer fallen künftig, wie ich meine zu Recht, unter die Kategorie dieses Gesetzes. Der von Ihnen zitierte §42 a (3) beschreibt das "berechtigte Interesse" das dann vorliegt, wenn das "Führen der Gegenstände ... (unter anderem, G.W.) einem allgemein anerkannten Zweck dient." Ich sehe in dieser Formulierung keine Diskriminierung, sondern eine Klarstellung, was der Gesetzgeber den Beteiligten an unserer Rechtsgemeinschaft deutlich machen will.

Sollte Sie dieses Argument nicht überzeugen, steht Ihnen der Weg frei, diese Klarstellung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Mit freundlichem Gruß

Gert Weisskirchen