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Frage von Lothar G. •

Frage an Gerald Weiß von Lothar G. bezüglich Soziale Sicherung

Übersiedler aus der DDR, die vor der Wende 1989 nach der Bundesrepublik geflohen sind, bekommen für die Zeit in der DDR von der Bundesrepublik Rentenanwartschaften nach Fremdrentengesetz. Vom BMAS wurde jedoch das Rentenüberleitungsgesetz RÜG, das ausschließlich für die Bürger der DDR am 18.05.1990 galt, auch auf seit langem in der BRD lebende Übersiedler angewandt. Die Manipulation geschah in den neunziger Jahren, es gab keine Aufhebungsbescheide. Daraus resultieren Renteneinbußen mitunter gewaltigen Ausmaßes. Es gibt eine große Zahl von Sozialgerichtsverfahren wegen dieser Manipulation der Rentenanwartschaften. Außerdem gibt es viele Petitionen, die meisten der Betroffenen wissen aber noch nichts von den Manipulationen. Die rechtliche Seite ist verworren, in Schulungsunterlagen des BMAS wird der Fall falsch dargestellt, im internet-Auftritt des BMAS wird der Eigentumscharakter der Anwartschaften betont, das BSG scheint nichts davon zu wissen und entscheidet noch heute so, als ob Übersiedler vor dem 19.05.1990 dem FRG unterfielen, die DRV-Berater argumentieren mit Verwaltungsvereinfachung ohne finanzielle Auswirkung, was leider sehr falsch ist. Auch bisher angesprochene Bundestagsabgeordnete wissen davon nichts.

Bei meinem letzten Anruf bei der DRV wegen meines Verfahrens sagte man mir, man würde erst abwarten, was der Gesetzgeber in Folge des Beschlusses vom 13. Juni 2006 – 1 BvL 9/00; 1 BvL 11/00; 1 BvL 12/00; 1 BvL 5/01; 1 BvL 10/04 – beschließt.
Meine Frage an Sie als Ausschussvorsitzender: Wissen Sie beim Ausschuss für Arbeit und Soziales, dass dieser Beschluss des BVerfG ausschließlich für Aussiedler aus nichtdeutschen Ländern gilt und keinesfalls für Übersiedler aus der DDR? Nach Lesart des Sozialministeriums gilt für Übersiedler aus der DDR wegen des Umkehrschlusses des §259a SGB 6 das FRG nicht mehr, die gleichen Übersiedler sollen jetzt aber auf eine Lösung warten, die eine humaneren Übergang für Menschen bedeutet, die Rente nach FRG erhalten?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Gebauer,

leider bin ich aufgrund der Angaben nicht in der Lage, Ihre Anfrage abschließend zu behandeln. Bei der Antwort auf Ihre Frage kann ich daher nur allgemein auf den angesprochenen Sachverhalt zu sprechen kommen.

Bei der Bewertung der Beitragszeiten für die Rentenanwartschaften wird darauf abgestellt, ob der jeweilige Versicherte seinen Wohnsitz bzw. sich sein gewöhnlicher Aufenthalt am 18. Mai 1990 in West- oder Ostdeutschland befunden hat. Hat sich der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt eines Versicherten am 18. Mai 1990 im alten Bundesgebiet befunden, ist allein das jeweilige Rentenrecht des alten Bundesgebietes maßgebend. DDR-Bestimmungen als sekundäres Bundesrecht finden keine Anwendung.

§ 259 a SGB VI in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 legte fest, dass Beitragszeiten -- die in der ehemaligen DDR erbracht wurden -- bei gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet zu Beginn des Rentenbezugs vor dem 1. Januar 1996 nach den Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG) bewertet werden. Das Rentenüberleistungs-Ergänzungsgesetz (RÜ-ErgG) vom 24. Juni 1993 fasst den § 259 a SGB VI neu. Dies hat zur Folge, dass die Bewertung von Beitragszeiten -- die in der ehemaligen DDR erbracht wurden -- lediglich für die Geburtsjahrgänge vor 1937 und unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezugs nach den Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz erfolgt. Allerdings bleibt die bisherige Regelung erhalten, wenn bis zur Verkündung des RÜ-ErgG am 24. Juni 1993 der Rentenbezug bereits bindend festgestellt wurde. Für jüngere Versicherte werden die individuellen Verdienste für die Berechnung der Renten zugrunde gelegt.

In dem von Ihnen angesprochenen Beschluss vom 13. Juni 2006 geht es um die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bei der Berechnung der Renten von Aussiedlern und Spätaussiedlern die auf der Grundlage des Fremdrentengesetzes ermittelten Entgeldpunkte (EP) um 40 Prozent zu kürzen. Das BVerfG bejaht diese Frage. Allerdings stellt es fest, dass es gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip verstoße, wenn keine Übergangsregelungen für rentennahe Jahrgänge geschaffen würden. Der Gesetzgeber wurde daher aufgefordert bis zum 31. Dezember 2007 eine Übergangsregelung für Leistungsberechtigte zu schaffen, deren gewöhnlicher Aufenthalt vor dem 1. Januar 1991 dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnen ist und deren Rentenbezug nach dem 30. September 1996 beginnt. Eine solche Regelung wurde bisher nicht geschaffen.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen nur eine allgemeine Antwort auf Ihre Anfrage geben kann. Insbesondere da dieses Thema für Sie von übergeordneter Bedeutung ist, bedaure ich es. Für weitere Auskünfte können Sie sich aber an das Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn wenden. Hier werden Ihnen Informationen zu Ihrem konkreten Fall gegeben. Für Anfragen sollten Sie dort Name, Adresse, Versicherungsnummer und Ihren zuständigen Versicherungsträger angeben.

Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

Gerald WeißBürgerpflicht