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Friedrich Merz
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Frage von Josef K. •

Frage an Friedrich Merz von Josef K. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Sehr geehrter Herr Merz,

Die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigungen für Abgeordnete ist gegenüber den nichtselbständig tätigen Steuerpflichtigen ungleich. So verbleibt etwa ein Prozentsatz von ca. 31 der Aufwandsentschädigung eines Bundestagsabgeordneten steuerfrei. Ein Nachweis von Werbungskosten muss nicht erfolgen.
Ich bin der Meinung, dass diese Form der Besteuerung der Abgeordneten dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG widerspricht. Daran ändert sich nichts, selbst wenn es zum Wesen der Demokratie gehört, dass die Abgeordneten bei der Ausübung ihres politischen Mandats unabhängig sind und sie im Wesentlichen selbst bestimmen, wie sie ihr Amt ausüben, wo sie den Schwerpunkt ihrer Arbeit sehen und welche Unkosten sie dabei auf sich nehmen. Als Beispiel kann hier nur der Beruf des Richters oder Rechtspflegers herangezogen werden, für den die vorgenannten Merkmale auch gelten. Aber auch für alle anderen Arbeitnehmer, die ihre Werbungskosten peinlichst genau gegenüber dem Finanzamt nachweisen müssen, ist diese Sonderstellung der Abgeordneten nicht gerechtfertigt.
Werden Sie als gewählter Abgeordneter diese Sonderstellung weiterhin unterstützen oder gegebenfalls für alle anderen Arbeitnehmer eine ähnliche Regelung in einer von der CDU/CSU geführten Regierung durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Kroha

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Sehr geehrter Herr Kroha,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne beantworten möchte.

Es ist richtig, das sich die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete von den Regelungen für nichtselbständig tätige Steuerpflichtige unterscheidet. Bundestags­abgeordnete erhalten neben einer steuerpflichtigen Abgeordneten­entschädigung, mit der vor allem ihr Lebensunterhalt gesichert wird, eine Erstattung ihrer mandatsbezogenen Aufwendungen (z.B. für die Einrichtung und Unterhaltung ihrer Wahlkreisbüros, Mehraufwendungen in Berlin, wie z.B. Anmietung einer Zweitwohnung, Kosten für Repräsentation, Einladungen, Wahlkreisbetreuung). Die in diesem Zusammenhang ausgezahlte Kostenpauschale unterliegt nicht der Besteuerung. Dafür hat der Abgeordnete, anders als der Arbeitnehmer, keine Möglichkeit, über die Pauschale hinaus weitere Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Das Bundesverfassungsgericht hatte im so genannten „Diäten-Urteil“ vom 5. November 1975 eine steuerfreie, pauschalierte Aufwands­entschädigung ausdrücklich zugelassen.

Die Abgeltung mandatsbedingter Aufwendungen in Form eines pauschalierten Unkostenersatzes wird dem Verfassungsgrundsatz des freien Mandats und damit dem Status sowie der besonderen Aufgabenstellung des Abgeordneten am ehesten gerecht. Aus diesem Grund hatte auch im Juni 1976 der vom Bundestag eingesetzte 2. Sonderausschuss zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Abgeordneten dem Parlament eine entsprechende Regelung empfohlen.

In einer späteren Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit einer Pauschalierung, aber auch deren Grenzen – Orientierung am tatsächlichen Aufwand -, nochmals betont. Dieser Vorgabe ist der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des Abgeordnetengesetzes im Jahre 1977 nachgekommen, indem er bestimmte Einzelansätze exakt veranschlagte und so eine Kostenpauschale festlegte. Diese Systematik wurde für die Anpassung der Kostenpauschale beibehalten. Gleichwohl kann ich mir vorstellen, dass wir im Rahmen einer großen Steuerreform dazu übergehen, auch die pauschalierte Kostenerstattung der Abgeordneten dem kontrollierten Werbungskostenabzug zu unterwerfen. In meinen Vorschlägen zu einer Steuerreform ist diese Änderung bereits enthalten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedrich Merz

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