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Franz Thönnes
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Frage von Holger B. •

Frage an Franz Thönnes von Holger B. bezüglich Senioren

Sehr geehrter Herr Thönnes,

ich wende mich heute an Sie, da ich mich mit einem Gesetz, einer Verordnung oder Vorschrift nicht abfinden kann bzw. es auch nicht abzeptabel finde.

Zur Ergänzung meiner Altersvorsorge und Aufbesserung meiner zukünftigen Rente habe ich vor 12 Jahren (1996)eine Direktversicherung abgeschlossen. Diese steht jetzt kurz vor der Auszahlung und ich mußte jetzt erfahren, daß Direktversicherungen seit 2004 krankenversicherungspflichtig sind und zwar für 10 Jahre.

Folgende Berechnung soll dabei zugrunde gelegt werden:
Auszahlungsbetrag Euro 28.000,00
geteilt durch 10 wegen der Laufzeit der Zahlung
ergibt 2.800,00 und resultierend daraus ein moatlicher Betrag von
Euro 233,00
Hierauf fällt die Krankenversicherung an - bei einem geplanten Beitragssatz von 15,5% ergäbe sich Euro 36,17
Gerechnet auf 10 Jahre müßte ich somit annähernd Euro 5.000,00 bezahlen, da auch noch Pflegeversicherung berechnet wird.

Unter Berücksichtigung dieser Zahlung ergibt sich aus der Versicherung keine Rendite bzw. bleibt der mir effektiv verbleibende Betrag noch unter dem Betrag den ich bei einer normalen Anlage mit Zinsen erhalten hätte.

Dies ist doch sicherlich nicht im Sinne von Lebensversicherungen.

Außerdem befremdet mich, daß die Krankenversicherung auf den gesamten Auszahlungsbetrag ermittelt werden soll, denn dieses Gesetz/diese Verordung soll 2004 in Kraft getreten sein, zu einem Zeitpunkt wo meine Versicherung bereits 8 Jahre lief. Somit würde also auch rückwirkend auf meine Versicherung zurückgegriffen werden.

Sehr geehrter Herr Thönnes ,

ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir dazu Ihren Standpunkt / Ihre Meinung zukommen ließen.

Mit freundlichen Grüßen

Holger Bidermann / 5.10.2008

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Bidermann,

vielen Dank für Ihre Frage, die Sie mir auf Abgeordnetenwatch.de gestellt haben.

Sie kritisieren, dass bei Direkt­versicherungen der volle Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung anfällt. Hierzu teilte das für die gesetzliche Krankenversicherung zuständige Bundesministerium für Ge­sundheit auf Nachfrage Folgendes mit:

In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Rentnerinnen und Rentner grundsätzlich solche Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. So sind neben den Beiträgen aus den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. auch für "der Rente vergleichbare Einnahmen" (Versorgungsbezüge), die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind, Krankenversicherungsbeiträge zu entrich­ten. Darunter fallen insbesondere auch Betriebsrenten (§§ 237, 229 Fünftes Buch Sozial­gesetzbuch – SGB V). Dies gilt seit dem 1. Januar 2004 für laufende und einmalig ge­zahlte Betriebsrenten gleichermaßen.

Hintergrund dieser Regelung ist Folgender:
Auf einmalig gezahlte Betriebsrenten waren nach einer heftig kritisierten Entscheidung des Bundessozialgerichts bis zur Änderung im Jahre 2004 dann keine Beiträge zur Kran­kenversicherung zu zahlen, wenn diese „Kapitalabfindung“ vor dem Renteneintritt gewählt wurde. Laufende Versorgungsbezüge und „Kapitalabfindungen“ nach Renteneintritt waren dagegen schon zuvor beitragspflichtig. Diese nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz 2004 beseitigt. Die gesetzliche Regelung sieht seither vor, dass die Beiträge zur Krankenversicherung bei einer einmaligen Aus­zahlung nicht in einer Summe fällig, sondern auf zehn Jahre gestreckt werden und der jeweilige Jahresbetrag dann auf die Monate verteilt wird.

Hinsichtlich des von Ihnen monierten Vertrauensschutzes ist auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Neuregelungen, die belastend auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirken (so genannte un­echte Rückwirkungen), grundsätzlich dann zulässig, wenn eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage einerseits und dem Allgemeinwohl andererseits ergibt, dass das Allge­meinwohl den Vor­rang verdient. Letzteres war hier der Fall. Die Stabilität der Bei­tragssätze in der gesetz­lichen Krankenversicherung und damit auch die der Lohn­nebenkosten war und ist ein wichtiges Ziel des Allgemeinwohls. Dies erfordert eine stärkere Beitragsbelastung der Rentner, um der Subventionierung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den allgemeinen Beitragssatz vorzubeugen. Dies ist vom Bundes­verfassungsgericht zwischen­zeitlich bestätigt worden (vgl. Beschluss des Bundes­verfassungsgerichts vom 7. April 2008 – Az.: 1 BvR 1924/07).

Ich hoffe Ihnen die Beweggründe des Gesetzgebers für diese Regelung nachvollziehbar dargestellt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Franz Thönnes