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Frage von Gisela M. •

Frage an Frank-Walter Steinmeier von Gisela M. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Dr. Steinmeier,

hinsichtlich der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014, wonach volljährige behinderte Menschen, die bei den Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben, der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) zuzuordnen sind, schreiben Sie folgendes:

"Danach teilt das BMAS nicht die Auffassung des Bundessozialgerichts, die im Kern bedeutet, dass innerhalb einer Wohneinheit mehrere Personen mehrere Haushalte führen können, z.B. einen gemeinsamen Haushalt der Eltern und einen eigenen Haushalt des erwachsenen behinderten Kindes innerhalb einer Wohnung."

Hierzu möchte ich folgende Frage stellen:

Da die Regelbedarfsstufen des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) sowohl beim SGB II als auch beim SGB XII Anwendung finden, bildet ein Leistungsempfänger im SGB II ab Vollendung des 25. Lebensjahres gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine eigene Bedarfsgemeinschaft und wird als "Alleinstehender" der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet, auch wenn er weiterhin im Haushalt der Eltern lebt - also keinen eigenen Haushalt allein führt.

Können Sie erklären, warum im SGB II mehrere "Alleinstehende" innerhalb desselben Haushaltes der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet werden können, während das im SGB XII nicht möglich sein sollte?

Sehen Sie hierin keine Ungleichbehandlung?

Im übrigen gehe ich davon aus, dass Sie sich bei der Auslegung der Urteilsbegründung des BSG verschrieben haben, denn das BSG hat keineswegs von "einen gemeinsamen Haushalt der Eltern und einen eigenen Haushalt des erwachsenen behinderten Kindes innerhalb einer Wohnung" gesprochen und auch in keinem Punkt so gemeint.
Es ging ausschließlich um die Definition der Formulierung "alleinstehend", so dass die Frage offen bleibt, wie im SGB II Menschen "alleinstehend" sein können, wenn sie im Haushalt anderer leben und warum das denn im SGB XII nicht möglich sein sollte.

Mit freundlichen Grüßen
Gisela Maubach

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Maubach,

vielen Dank für Ihre Anfrage an Herrn Steinmeier, auf die ich Ihnen gern antworten möchte.

Zwischen Empfängern der Sozialhilfe nach SGB XII und Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II besteht in der Tat eine Ungleichbehandlung. Im SGB II erhalten erwachsene Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Betrag, der dem der Regelbedarfsstufe 1 entspricht, während gleichaltrige Haushaltsmitglieder im SGB XII einen Betrag entsprechend der Regelbedarfsstufe 3 erhalten. Diese Ungleichbehandlung ist dabei aber nicht die Folge dessen, dass unterschiedliche Bedarfe anerkannt werden, sondern der unterschiedlichen Konstruktion des SGB II gegenüber dem SGB XII geschuldet: Nach § 7 Abs. 3 SGB II gehören zu der Bedarfsgemeinschaft nur erwachsene Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – oder anders formuliert: Erwerbsfähige Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, aber weiterhin im Haushalt der Eltern leben, bilden im SGB II eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

In diesem Jahr wird die Reform der Regelbedarfsermittlung vorbereitet, in welcher die Ungleichbehandlung überprüft werden sollte. Diese Ergebnisse gilt es zunächst abzuwarten.

Herzliche Grüße

Anikó Rumpler
Leiterin des Abgeordnetenbüros