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Frage von Peggy b. •

Frage an Erika Mann von Peggy b. bezüglich Soziale Sicherung

mein freund und ich erwarten ein kind, er möchte unbedingt das es seinen nachnamen bekommt in wie fern darf er darauf rechtlich hoffen das es den erhält?

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Sehr geehrte Frau Böttger,

zu ihrer Frage nach der Möglichkeit, Ihrem gemeinsamen Kind des Namen Ihres Partners zu geben, kann ich Ihnen ein paar hoffentlich hilfreiche Auskünfte geben. Die maßgeblichen Regelungen für den Geburtsnamen eines Kindes finden sich in den Paragraphen 1616 - 1618 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Sofern Sie und Ihr Freund das möchten, kann Ihr gemeinsames Kind im Prinzip seinen Namen erhalten, auch wenn Sie nicht verheiratet sind. Sollten Sie noch vor der Geburt Ihres Kindes heiraten, wählen Sie einen Familiennamen (entweder Ihren Namen oder den Ihres Freundes) für die gemeinsamen (zukünftigen) Kinder aus, den Ihre Kinder dann bekommen (die entsprechenden Stellen finden Sie in den Paragraphen 1616 und 1355 Absatz 2 des BGB).

Sind Sie bei Geburt eines Kindes nicht verheiratet, haben Sie als Mutter grundsätzlich das Sorgerecht allein, es sei denn, die Sie und Ihr Freund erklären, dass Sie das gemeinsame Sorgerecht wollen. Voraussetzung dafür, dass Ihr Kind den Namen Ihres Freundes tragen kann ist also, dass dieser gemeinsam mit Ihnen sorgeberechtigt ist. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass das Kind nur den Namen der Sorgeberechtigten bekommt. Wenn Sie dies also möchten und sich mit Ihrem Partner einig sind, dass das Kind seinen Namen bekommen soll, sollten Sie vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Dann können Sie innerhalb eines Monats beim Standesamt den Namen bestimmen, den das Kind erhalten soll (diese Angaben finden Sie im Paragraphen 1617 des BGB).

Für den Fall, dass Sie eine gemeinsam Sorgerechtserklärung erst nach der Geburt des Kindes abgeben, bekommt das Kind wie gesagt bei unverheirateten Eltern bei der Geburt zunächst den Namen der Mutter. Nach Abgabe dieser Sorgerechtserklärung nach der Geburt haben Sie noch drei Monate Zeit, einen anderen Nachnamen für das Kind zu bestimmen (nachzulesen im Paragraphen 1617b BGB).

Sollten noch immer offene Fragen oder Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich am besten an das örtliche Standesamt, das auch für die Anmeldung ihres Kindes zuständig ist. Dort hilft man Ihnen weiter. Selbstverständlich können Sie sich auch gerne erneut an uns wenden.

Ihnen und Ihrer künftigen Familie wünsche ich alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen,

Erika Mann

P.S.: Diese Auskunft ist nicht rechtsverbindlich.